Zwangsläufigkeit

Maßnahme, die verhindert, dass eine nicht in allen Teilen funktionsfähige EMA (Einbruchmeldeanlage) scharfgeschaltet werden kann oder bei einer scharfgeschalteten EMA versehentlich Externalarm durch den Betreiber ausgelöst wird (z.B. Begehung der Räume ohne vorherige Unscharfschaltung).

  • Bauliche Zwangsläufigkeit: alle baulichen Maßnahmen zur Einhaltung der Zwangsläufigkeit, z.B. Sperrschlösser, einseitige Schließbarkeit von Außentüren.

  • Elektrische Zwangsläufigkeit: alle elektrischen Maßnahmen zur Einhaltung der Zwangsläufigkeit, z.B. Verschlussüberwachung von Außentüren, elektrische Verriegelung von Sperrelementen bei scharfgeschalteter EMA, Blockierung des Blockschlosses bei nicht voll funktionsfähiger EMA. (Definition nach VdS 2227)