Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

Individuelle Genehmigungen für Bauarten ohne allgemein anerkannte Regeln

Bauprodukte oder Bauarten bedürfen entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung vor ihrer Verwendung bei baulichen Anlagen eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) oder eine Zustimmung im Einzelfall, wenn es für sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder sie von den technischen Regeln, die bekannt gemacht worden sind, abweichen oder sie nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) verfügen bzw. stark davon abweichen. Diese wird von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des zuständigen Bundeslandes auf schriftlichen Antrag des Bauherrn oder dessen Vertreter erteilt. 

Unteransicht der Glasdachkonstruktion über dem Innenhof des British Museum in London.

Die Zustimmung im Einzelfall oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung bezieht sich – wie der Name es schon andeutet – nur auf ein einzelnes Bauvorhaben. Soll das Produkt oder die Konstruktion erneut verwendet werden, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Vorliegende Prüfergebnisse und Nachweise können anerkannt werden, wenn sie weiterhin dem Stand der Technik entsprechen und für das neue Vorhaben einschlägig und aussagekräftig sind. Dem Zustimmungsantrag sind alle erforderlichen bautechnischen Nachweise beizufügen (Nachweis der Standsicherheit, der Gebrauchstauglichkeit, des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes). Art und Umfang der erforderlichen Nachweise ist stark abhängig von dem Bauprodukt und der Bauart. Von den Bauaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer werden teilweise unterschiedliche Anforderungen gestellt. Daher sollten diese schon in einem frühen Planungsstadium mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgeklärt werden.

Die Kosten einer Zustimmung im Einzelfall können zwischen 400 und 26.000 Euro betragen, wobei die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen des Antragstellers bemessen wird. Grundsätzlich ist für den Nachweis der Verwendung oder der Anwendung eines zustimmungspflichtigen Bauproduktes/Bauart ein Gutachten erforderlich, welches das vorgesehene Bauprodukt oder die vorgesehene Bauart in seiner Gesamtheit beurteilt. Das Gutachten muss belegen, dass das geplante Bauprodukt/Bauart die Anforderungen der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde zur Gefahrenabwehr erfüllt und es für die Verwendung/Anwendung geeignet ist. In Einzelfällen genügt auch ein Versuchsbericht. Ob dieser ausreicht, ist mit der Obersten Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

Zu den bautechnischen Unterlagen gehören neben einer Bau- und Nutzungsbeschreibung alle vollständigen Übersichts- und Werkpläne mit einer eindeutigen Kennzeichnung. Werden für den Nachweis der Verwendbarkeit eines Bauproduktes oder einer Bauart zusätzlich Versuche erforderlich, so sind die Prüfstelle und das Versuchsprogramm im Allgemeinen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann die Bauaufsichtsbehörde sachverständige Gutachter einschalten.

Eine Zustimmung im Einzelfall ist für linien- und punktförmig gelagerte Verglasungen notwendig, die wesentlich von der DIN 18008 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln abweichen. Insbesondere folgende Situationen können eine ZiE erfordern:

  • zu Reinigungs- und Wartungszwecken betretbare Überkopfverglasungen
  • begehbare Verglasungen
  • absturzsichernde Verglasungen, die nicht durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) beurteilt werden können
  • Structural Glazing (geklebte) Systeme
  • tragende Verglasungen (z.B. Glasstützen, aussteifende Verglasungen)
  • Verglasungen, die in Anlehnung an eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) erstellt werden sollen, aber wesentlich von der abP oder abZ abweichen
Weitere Informationen zur Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall können z.B. auf der Webseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung oder dem brandenburgischen Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) eingesehen werden (siehe Surftipps).

Fachwissen zum Thema

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

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