Whitepaper: Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Bauprojekte
Neues Kapitel zum Vergabebeschleunigungsgesetz
Die Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Bauprojekte sind an zahlreiche Auflagen und komplexe Prozesse gebunden. Um Planenden einen Überblick zu verschaffen, hat die ORCA Software GmbH ein umfassendes Whitepaper erstellt, das in seiner aktualisierten Version (Stand: Juli 2026) auch das neue Vergabebeschleunigungsgesetz einbindet.
Öffentliche Bauaufträge machen in Deutschland bis zu 12 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Die öffentliche Hand ist dabei durch besonders strenge Reglementierungen an eine transparente Abwicklung ihrer Vergabeprozesse gebunden: VOB, GWB, VgV, SektVO und KonzVgV sowie die Haushaltsordnungen und Vergabegesetze der Länder gehören zu den wichtigsten Regelwerken. Das ergänzte Whitepaper ordnet diese Regelwerke ein. Es beschreibt die Verfahrensarten unterhalb und oberhalb des EU-Schwellenwerts, der 2026 etwa bei 5.404.000 Euro liegt. Weitere Themen sind die Vergabeunterlagen, die Leistungsbeschreibung, Vertragsarten, die Prüfung und Wertung der Angebote, Nachträge und Abrechnung. Verfasst wurde die Veröffentlichung vom Experten Mag. Ing. Franz Dam, der seit über 25 Jahren in der Bauausschreibung tätig und seit 2016 Partner der ORCA Group ist.
Neu: ein eigenes Kapitel zur Vergabebeschleunigung
Das neue Gesetz zur Beschleunigung der Vergabeprozesse wurde am
18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zwei
Monate später in Kraft. Die Änderungen betreffen unter anderem GWB,
VgV, SektVO und BHO. Vergaben sollen schneller, einfacher und
digitaler werden. Außerdem soll das Geld aus dem Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität schneller in konkrete
Projekte fließen können. Die wichtigsten Punkte laut
Whitepaper:
- Direktaufträge sind künftig bis 50.000 Euro netto möglich. Das Wettbewerbsregister muss erst ab dieser Summe abgefragt werden.
- Losvergabe: Bei dringlichen Infrastrukturprojekten ab dem doppelten EU-Schwellenwert dürfen Teil- und Fachlose zusammen vergeben werden.
- Rechtsschutz: Eine sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Gewinnt der Auftraggeber vor der Vergabekammer, darf er den Zuschlag sofort erteilen.
- Verfahren: Bei offenen Verfahren werden die Angebote jetzt in der Regel vor der Eignung geprüft. Fehlende Unterlagen dürfen leichter nachgefordert werden. Die Leistungsbeschreibung muss nur noch „vollständig“ sein, nicht mehr „erschöpfend“.
- Innovation und Mittelstand: Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung angeben, ob Nebenangebote zugelassen sind. Junge sowie kleine und mittlere Unternehmen sollen leichter nachweisen können, dass sie geeignet sind.
- Digitalisierung: Nachprüfungsverfahren laufen schriftlich oder elektronisch. Mündliche Verhandlungen können per Video stattfinden.
Fachwissen zum Thema
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