VOB

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Grundlage aller Rechtsbeziehungen am Bau. Erstmals 1923 eingeführt, ist die VOB weder Verordnung noch Gesetz, wird aber von allen am Bau Beteiligten akzeptiert, wenn sie vereinbart wurde – bei öffentlichen Auftraggebern muss sie, bei privaten Auftraggebern kann sie vereinbart werden.

Die VOB gliedert sich in drei Teile:

  • Teil A regelt die Art und den Ablauf der Vergabe von Bauleistungen von der Ausschreibung bis zum Zuschlag

  • Teil B regelt die Bauabnahme, die Bezahlung von Bauleistungen und die Vorgehensweise bei der Nichterfüllung vereinbarter Leistung wie z.B. Mängelbeseitigung, Garantie etc.

  • Teil C ist eine Sammlung von Technischen Vertragsbedingungen, den sogenannten ATVs. Sie stellen den Stand der Technik in dem jeweiligen Gewerk dar und sind alle nach dem gleichen Schema gegliedert.

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