Verordnungen und Regeln zu Gefahrstoffen

Als Gefahrstoffe werden Substanzen und Produkte bezeichnet, bei deren Handhabung eine Gesundheitsgefährdung für Personen ausgehen kann. Um die Kenntnis über den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen sicherzustellen, gibt es unter anderem Gesetze, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und freiwillige Kennzeichnungssysteme wie Giscode und Emicode. Als Gefahrstoffe im Bereich des Fußbodens gelten zum Beispiel:

  • lösemittelhaltige Produkte
  • Reaktionsharzprodukte
  • Zemente und zementhaltige Trockenmörtel

Gefahrstoffverordnung

Zweck der Gefahrstoffverordnung (GefstoffV) vom 26.08.1986 ist es, „durch besondere Regelungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen und über den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung den Menschen vor arbeitsbedingten Schädigungen zu schützen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind“. Die GefSToffV erlegt jedem, der mit Gefahrstoffen umgeht oder andere damit beauftragt, folgende Pflichten auf:

  • Ermittlungspflicht (GefStoffV § 16)
  • Substitutionspflicht (GefStoffV § 16)
  • Schutzpflicht (GefStoffV §§ 17, 19 - 34)
  • Überwachungspflicht (GefStoffV § 18)
  • Betriebsanweisungen (GefStoffV § 20)
  • Informationspflicht (GefStoffV §21).

Die Gefahrstoffverordnung 1986 ist mit allen zwischenzeitlichen Novellierungen erhältlich beim deutschen Bundes-Verlag, Bonn.

TRGS 610 - Technische Regel für Gefahrstoffe - Ersatzstoffe, Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich

Die TRGS 610 (Bundesarbeitsblatt 3/1998) hat das Ziel, die Verwendung stark lösemittelhaltiger Vorstriche und Bodenbelagsklebstoffe einzuschränken. Sie gibt dazu Begriffsdefinitionen und macht Aussagen über mögliche Ersatzstoffe und -verfahren. In einer der ersten wichtigen Aussagen wird der Begriff „Lösemittel “ wie folgt definiert: „Lösemittel im Sinne dieser TRGS sind flüchtige organische Stoffe sowie deren Mischungen mit einem Siedepunkt bis maximal 200°C, die bei Normalbedingungen flüssig sind und dazu verwendet werden, andere Stoffe zu lösen oder zu verdünnen, ohne sie chemisch zu verändern.“ Die Lösemitteldefinition wird benötigt, um eine Einteilung von Produkten entsprechend ihrem Lösungsanteil vornehmen zu können. Die TRGS unterscheidet vier Hauptgruppen:

  • stark lösemittelhaltige Produkte mit über 10% Lösemittel
  • lösemittelhaltige Produkte mit 5 bis zu 10% Lösemittel
  • lösemittelhaltige Produkte mit bis zu 5% Lösemittel
  • lösemittelfreie Produkte ohne Lösemittel mit 0 bis 0,5% Lösemittel.

Als Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Produkte nennt die TRGS 610 lösemittelarme oder -freie Vorstriche und Bodenbelagsklebstoffe auf wässriger Dispersionsbasis. Nach der TRGS 610 ist nur in ganz wenigen Fällen ein Einsatz von stark lösemittelhaltigen Produkten notwendig, als mögliche Ausnahmen werden genannt:

  • PVC/Gummi-Profile,
  • formvorgebende Untergründe, zum Beispiel Treppen,
  • besondere Fälle, zum Beispiel verformte Belagsfliesen,
  • bestimmte Parketthölzer, zum Beispiel Exoten, Buche und Holzpflaster.
Klimatische Gründe wie hohe Luftfeuchtigkeit oder niedrige Temperaturen können für das Nichtverwenden lösemittelarmer, beziehungsweise freier Vorstriche und Bodenbelagsklebstoffe nicht entscheidend sein, da ein entsprechendes Raumklima geschaffen werden kann. Ebensowenig dürfen wirtschaftliche Überlegungen für den Einsatz von lösemittelarmen oder -freien Produkten entscheidend sein.

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