Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen

Handlungsempfehlungen des Gesamtverbands Schadstoffsanierung

Noch immer sind hierzulande rund 500.000 asbesthaltige Brandschutzklappen in Betrieb, die ein potenzielles Gesundheitsrisiko darstellen. Besonders dann, wenn sie im Bereich von Lüftungskanälen montiert sind, die Frischluft ins Gebäudeinnere leiten. Eine Vielzahl der noch eingebauten Klappen hat weit mehr als 30 Betriebsjahre hinter sich. Mögliche Alterungsprozesse betreffen die Anschlagdichtungen, da der zur Herstellung verwendete Asbestschaumstoff zerfällt. Neben einer eventuell eingeschränkten brandschutztechnischen Wirksamkeit haben Messungen gezeigt, dass beschädigte Brandschutzklappen bei der Auslösung Asbestfasern freisetzen können. Die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit asbesthaltigen Brandschutzklappen, 2021 herausgegeben vom Gesamtverband Schadstoffsanierung (GVSS), bieten Unterstützung bei der Wartung, Bewertung und dem Ausbau der Klappen.

Die Prüfung asbesthaltiger Brandschutzklappen nach LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) -Leitlinie LV 45 1.2.5 unterliegt einer Anzeige- und Sachkundepflicht. Ein Verdacht auf Freisetzung von Asbest besteht bereits, wenn im Rahmen von Wartungsarbeiten die asbesthaltigen Brandschutzklappen inspiziert werden und der Revisionsdeckel geöffnet wird. Das mit der Wartung beauftragte Unternehmen hat daher immer vorab eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Der Verdacht einer Asbestexposition ist gegeben, wenn der Zustand nicht in Ordnung ist. Dann muss mit Fasern auch vor Auslösung der Klappe (z. B. durch Ablagerung im Kanal) gerechnet werden. Nach LASI-Einschätzung müssen alle Räume, die an die gewarteten Lüftungsstränge angeschlossen sind und über Auslässe für Zuluft verfügen, freigemessen werden. Nur so lässt sich eine Kontamination ausschließen.

Asbesthaltige Brandschutzklappen wurden als „schwach gebundene Asbestprodukte“ im Sinn der TRGS 519 („Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“) eingestuft und ab 1989 durch die Asbestrichtlinie bewertet. Diese sah eine pauschale Einstufung in die Dringlichkeitsstufe III („Neubewertung langfristig erforderlich“ d. h. längstens nach fünf Jahren) ohne direkte Sanierungserfordernis vor. In Anbetracht der mittlerweile weit überschrittenen fünf Jahre wird die Beurteilung der Bandschutzklappen per Formblatt jedoch seitens des GVSS in Frage gestellt. Vielmehr soll die Bewertung durch einen Asbest-Schadstoffgutachter erfolgen. Die Handlungsempfehlung leitet an, wie unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften und Regelwerke vorzugehen ist.

Bei Planungen im Bestand können Schadstoffthemen mit Brandschutzthemen eng verzahnt sein. Die Publikation richtet sich eher an Sachverständige und fachkundige Wartungsfirmen, ist im Grundsatz aber allen zu empfehlen, die im Bereich Sanierung und Bestandsbauten tätig sind. Die Pdf-Datei mit 51 Seiten, Tabellen und Fotos steht zum Download kostenfrei auf der Webseite des GVSS zur Verfügung (siehe Surftipps).

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In Gebäuden, in denen Menschen wohnen oder arbeiten, muss verbrauchte Raumluft regelmäßig durch frische Außenluft ersetzt werden. Der Luftaustausch erfolgt entweder über Fensterlüftung oder durch eine Lüftungsanlage.

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