Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) soll Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch verunreinigtes Wasser schützen. Die aktuelle Fassung wurde im Juni 2023 erlassen und setzt die EU-Richtlinie 2020/2184 (Schutz der menschlichen Gesundheit vor der Verunreinigung von Wasser) in deutsches Recht um. Sie ersetzt die mehrfach novellierte TrinkwV aus dem Jahr 2001.
Eigenschaften von Trinkwasser
In der Verordnung ist die Beschaffenheit von Trinkwasser mit entsprechenden Grenzwerten festgelegt. Sie definiert Trinkwasser als „Wasser für den menschlichen Gebrauch“, das „rein und genusstauglich“ sein muss. Mikrobiologische, chemische und radiologische Anforderungen sowie weitere Indikatorparameter (§ 6-9) garantieren, dass das Trinkwasser keine Krankheitserreger oder Stoffe in gesundheitsschädigenden Konzentrationen enthält.
Die TrinkwV legt nicht nur Grenzwerte fest, sondern gibt auch vor, an welchen Stellen die Anforderungen erfüllt sein müssen. So regelt sie die Pflichten von Versorgungsunternehmen und Überwachungsbehörden sowie die Häufigkeit und den Umfang von Trinkwasseruntersuchungen. Treten Grenzwertüberschreitungen auf, sind diese meldepflichtig. Grundsätzlich gilt die Verordnung für alle Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch auf festen Leitungswegen abgegeben wird. Allerdings nur bis zum Ort der Abfüllung (dem Zapfhahn).
Anforderungen an Werkstoffe und Materialien
Werkstoffe und Materialien, die für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden und Kontakt mit Roh- oder Trinkwasser haben, dürfen laut Verordnung weder den vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit mindern, noch die Wasserqualität in Bezug auf Farbe, Geruch oder Geschmack beeinträchtigen. Auch Mikroorganismen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, dürfen nur in so niedrigen Konzentrationen enthalten sein, wie dies mit im Einzelfall angemessenem Aufwand unter Einhaltung mindestens der allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist. Seit 2023 ist ein Austausch bzw. die Stilllegung von Bleirohrleitungen bis zum 12. Januar 2026 ist in allen Wasserversorgungsanlagen inklusive Trinkwasserinstallationen verpflichtend.
Neuerungen der TrinkwV 2023
Vorgeschrieben ist seit 2023 eine Risikobewertung und ein Risikomanagement für die komplette Versorgungskette. Ob das Risikomanagement den Anforderungen entspricht und vollständig ist, prüft das Gesundheitsamt. Hinzugekommen ist auch die Pflicht zu regelmäßigen Untersuchungen des Trinkwassers und die Erstellung eines Untersuchungsplans sowie neue Qualitätsparameter für die Erfassung des mikrobiellen Risikos (z.B. durch somatische Coliphagen oder Microcystin-LR). Die Grenzwerte von Blei, Chrom und Arsen wurden ebenfalls verschärft. Für Betreiber gibt es eine neue Informationspflicht.
Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) stellt auf seiner Website Informationen zur Trinkwasserverordnung zur Verfügung. Der Text der Verordnung kann als pdf-Datei auf der Website des Bundesjustizministeriums eingesehen werden (siehe Surftipps).
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