Trennwände

Anforderungen gegen Brandausbreitung

Trennwände im Sinne des § 29 der Musterbauordnung (MBO) sind raumabschließende Bauteile, die innerhalb von Geschossen die Brandausbreitung zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lange verhindern sollen. Als ausreichend lange gilt der Widerstand gegen die Brandausbreitung, wenn die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwand der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des jeweiligen Geschosses entspricht. Trennwände müssen jedoch mindestens feuerhemmend (F30) sein. Trennwände zum Abschluss von „Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr“ müssen mindestens feuerbeständig (F90 – AB) sein.

Trennwände müssen mindestens feuerhemmend (F30) sein.
Flur eines Mehrfamilienhauses nach einem Brand

Anforderungen an Trennwände

Trennwände sind erforderlich zwischen Nutzungseinheiten, zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen (gilt nicht für Treppenräume oder notwendige Flure), zum Abschluss von „Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sowie zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss. Nach § 29 Absatz 8 MBO sind Trennwände bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen (siehe Beitrag Brandwände). Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.

Da nach § 27 Absatz 1 Satz 3 (MBO) keine Brandschutzanforderungen an tragende und aussteifende Bauteile im obersten Dachgeschoss bestehen, sind Trennwände in diesem Geschoss „nur“ feuerhemmend (F30) herzustellen. Diese Trennwände können an ggf. vorhandene Decken über dem obersten Dachgeschoss, z.B. zum Abschluss eines Hohlraums unter dem geneigten Dach (ohne Aufenthaltsräume), angeschlossen werden, die ebenfalls feuerhemmend (F30) auszubilden sind.

Öffnungen

Öffnungen in Trennwänden sind auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe zu beschränken. Sie müssen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen (Türen fh und dts) ausgestattet sein. Die brandschutztechnischen Anforderungen an die Trennwände notwendiger Flure werden im Beitrag „Notwendige Flure” (s. u. Fachwissen zum Thema) erläutert.

Fachwissen zum Thema

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

Baustoffe/​Bauteile

Brandwände I

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flucht-/​Rettungswege

Notwendige Flure

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

Baustoffe/​Bauteile

Raumabschließende Bauteile

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