Tragbare Leitern

Sie müssen im korrekten Neigungswinkel (meist ca. 65-75°) und gegen Abrutschen gesichert aufgestellt werden (Abb.: Menschenrettung über einen sogenannten Leiterbaum bei einem Einsatz 2015).

Tragbare Leitern gehören zur Standardausrüstung der Feuerwehr und dienen vor allem der Rettung von Personen sowie dem Zugang zu höher oder tiefer gelegenen Einsatzstellen. Sie zeichnen sich durch ihre Flexibilität, schnelle Einsatzbereitschaft und Unabhängigkeit von Fahrzeugtechnik aus. In Deutschland sind Bauart und Einsatz nach der DIN 14701: Hubrettungsfahrzeuge für Feuerwehren und Rettungsdienste sowie durch die Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 (FwDV 10) – Tragbare Leitern geregelt.

Zu den gängigen Arten zählen die Steckleiter, die aus mehreren handlichen Leiterteilen besteht und bis zu einer Rettungshöhe von ca. 7,20 Metern (entspricht etwa dem zweiten Obergeschoss) reicht. Die Schiebleiter ist ausziehbar und ermöglicht eine Rettungshöhe von bis zu zwölf Metern. Die Hakenleiter wird vor allem bei älteren Gebäuden mit Fensterbrüstungen eingesetzt, indem sie von Fenster zu Fenster eingehängt wird. Ein- und zweiteilige Leitern finden vorrangig bei kleineren Höhen Anwendung.

Der Aufbau tragbarer Leitern erfolgt meist manuell durch zwei bis vier Einsatzkräfte. Sie müssen standfest, korrekt im Neigungswinkel (meist ca. 65-75°) und gegen Abrutschen gesichert aufgestellt werden. Tragbare Leitern dürfen nur von ausgebildeten Feuerwehrangehörigen verwendet werden, da Fehler beim Aufstellen oder Besteigen schwere Unfälle verursachen können.

Im Einsatzfall dienen sie nicht nur der Menschenrettung, sondern auch als Angriffsweg für die Brandbekämpfung, zur Kontrolle von Dachflächen oder zur Erkundung. Ihre Bedeutung ist trotz moderner Hubrettungsgeräte ungebrochen, insbesondere bei engen Zufahrten oder technikbedingten Ausfällen.

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Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen.

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Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

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