Sicherheitstreppenräume

Bei Sicherheitstreppenräumen handelt es sich um notwendige Treppenräume, die jedoch höhere Anforderungen erfüllen müssen. Nach § 33 Absatz 2 Satz 3 der Musterbauordnung (MBO) müssen Sicherheitstreppenhäuser sicher erreichbar und so beschaffen, angeordnet oder ausgestattet sein, dass Feuer und Rauch in sie nicht eindringen können. Sie dienen als Ersatz für den gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg und sind insbesondere in Hochhäusern vorzusehen, wo eine Rettung der Flüchtenden über Feuerwehrleitern nicht möglich ist.

In Hochhäusern bis 60,00 m können sie als 1. und 2. baulicher Rettungsweg dienen, bei höheren Gebäuden sind mindestens zwei notwendige Sicherheitstreppenräume erforderlich. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen

  • außen liegenden, also mit dem Freiraum verbundenen, und
  • innen liegenden Sicherheitstreppenhäusern
Innen liegende Sicherheitstreppenräume sind nur erlaubt, wenn ein Schacht mit natürlicher Lüftung, ein sogenannter Firetower, mit einem Schachtquerschnitt von mindestens 5,00 x 5,00 m oder eine Lüftungsanlage mit Druckbelüftung und Sicherheitsschleuse vorhanden ist.

Bei außen liegenden Sicherheitstreppenräumen sind Fensteröffnungen zu anderen Räumen nur unter Randbedingungen erlaubt:
  • wenn sie von brandeinwirkenden Fassaden abgewandt sind,
  • wenn sie gegen andere Fassaden orientiert sind, müssen sie gegen Brandeinwirkung durch feuerwiderstandsfähige Gläser geschützt sein
  • sie dürfen nicht zu öffnen sein
  • und keine Verbindung zu Aufzugsräumen oder anderen Räumen haben
Ausführung von Sicherheitstreppenräumen
Sicherheitstreppenräume sind aus nichtbrennbaren Baustoffen, die Wände in der Art von Brandwänden auszuführen. Mit Ausnahme der für die Versorgung des Treppenraums notwendigen Leitungen (z.B. Stromleitungen für die Beleuchtung) dürfen keine anderen Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas etc.) in ihnen verlegt werden.

Sicherheitsschleuse

Dem Sicherheitstreppenhaus vom Flur vorgeschaltet sein kann eine Sicherheitsschleuse. Bei ihr handelt es sich um einen Raum, der durch zwei hintereinander geschaltete, selbstschließende T-30-Brandschutztüren unter einem Luftüberdruck steht. Üblicherweise wird die Zuluftmenge gegenüber der Luftabsaugung etwas erhöht, sodass ein leichter Luftstau entsteht, der bei Öffnen einer Tür eindringenden Rauch stagnieren lässt.

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Notwendige Treppen dürfen nicht mehr als 35 Meter von jedem Punkt des Gebäudes entfernt sein

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