Schallschutz: Anforderungen

In DIN 4109 sind die Anforderungen an den Schallschutz im Hochbau mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung zu schützen. Als Belästigung gelten drei unterschiedliche Lärmquellen: Geräusche aus anderen Räumen wie Sprache, Gehen, Stühlerücken oder Staubsaugerlärm; Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder in baulich damit verbundenen Gebäuden und Außenlärm wie Verkehrslärm und Lärm aus Gewerbe- und Industriebetrieben.

Die Anforderungen an den Schallschutz gelten in horizontaler, vertikaler und diagonaler Richtung, bei Bädern muss der Trittschallschutz zum nächstgelegenen fremden Aufenthaltsraum gegeben sein.

Kennwerte für Schalldämmungen am Bau:
Luftschalldämmung

  • Bewertetes Schalldämm-Maß in Dezibel (dB) mit Schallübertragung über flankierende Bauteile
  • Bewertetes Schalldämm-Maß in dB ohne Schallübertragung über flankierende Bauteile
Trittschalldämmung
Bei den Anforderungen an die Trittschalldämmung unterscheidet die DIN 4109 zwischen schutzbedürftigen Räumen, lauten Räumen und besonders lauten Räumen. Die Werte für geforderte Norm-Trittschallpegel können der Tabelle 3, DIN 4109, entnommen werden. Darin wird z.B. ein erf. L' nw von 48 dB genannt für Decken in Einfamiliendoppelhäusern bzw. ein erhöhter Schallschutz von 38 DB vorgeschlagen. Um eventuelle spätere Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte der Schallschutz gründlich geplant und vertraglich abgesichert werden.

Der Nachweis der Eignung kann geführt werden durch:
  • Rechenverfahren ohne bauakustische Messung mit den Ausführungsbeispielen in Beiblatt 1 zu DIN 4109
  • Mit bauakustischer Messung in Prüfständen (Eignungsprüfung I), oder Bauten (Eignungsprüfung III),
  • Projektbezogene Messung nach DIN 52210 Teil 3, wenn die Eignung nur für ein bestimmtes Bauvorhaben gelten soll.
Zum Nachweis des Schallschutzes mit Estrichen werden in der Regel Normaufbauten zugrunde gelegt. Für abweichende Aufbauten, zum Beispiel bei der Wahl anderer Dämmschichten, muss das Verbesserungsmaß durch ein Prüfzeugnis (siehe DIN 4109) nachgewiesen werden. Zu beachten ist dabei, dass das Prüfergebnis um einen Sicherheitsabschlag von 2 dB gemindert werden muss.

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