Rutschsicherheit

Anforderungen an Bodenbeläge und Bewertung von Schiefer

Im privaten Wohnungsbau gibt es keine Vorschriften bezüglich der Rutschsicherheit von Bodenbelägen. Allerdings gilt die „Verkehrssicherungspflicht”, die eine Haftung bei einem Unfall auf dem Privatgrundstück nach sich ziehen kann. Für öffentlich genutzte Flächen sind bestimmte Rutschwiderstände vorgeschrieben, die sowohl von bruchrauen als auch spaltrauen Schieferplatten erfüllt werden.

Je rauer die Oberfläche, desto höher ist die Rutschfestigkeit eines Natursteins.
Schieferplatten als Bodenbelag sind in allen Rutschfestigkeitsklassen erhältlich.
Für nassbelastete Barfußbereiche gelten die Bewertungsgruppen A, B und C

Im betrieblichen Arbeitsumfeld sind Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle ein vergleichsweise häufiges Unfallgeschehen. Grundsätzlich ist die Bestimmung des Rutschwiderstandes durch zwei DIN-Normen entsprechend den Nutzungsarten geregelt:

  • Für Arbeitsräume in öffentlichen Bereichen gilt die Einteilung der rutschhemmenden Eigenschaften in die fünf Klassen R 9, R 10, R 11, R 12 und R 13, die in der DIN 51130: Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren Schiefe Ebene geregelt sind.

  • Für Nassräume in öffentlichen Bereichen besteht eine Einteilung der rutschhemmenden Eigenschaften in die Bewertungsgruppen A, B und C, festgelegt durch die DIN 51097: Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Nassbelastete Barfußbereiche; Begehungsverfahren; Schiefe Ebene

Rutschunfälle sind nicht allein auf das Material und die Oberflächenstruktur eines Bodenbelags zurückzuführen, sondern auch auf gleitfördernde Stoffe, die sich dort ablagern können (u.a. von Reinigungsmitteln, durch eine bestimmte Raumnutzung, durch Verschütten). Daher gibt es eine weitere Norm, die sich auf den Betriebszustand bezieht: DIN 51131: Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten.

Am Arbeitsplatz gilt die Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 181 – Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr. Sie enthält u.a. Angaben zu verschiedenen Bodenbelägen und zur Prüfung und Beurteilung der Rutschhemmung (entsprechend DIN 51130).

Beispiele R-Gruppe für Arbeitsräume und Verkehrsbereiche

R 9 stellt die Mindestanforderung an den Rutschwiderstand für öffentliche Räume dar, z.B. für allgemein genutzte Büroräume, Arztpraxen, Verkaufsräume oder Gaststätten. Für Eingangsbereiche und Außentreppen gelten R 10 oder R 11. Für Großküchen zur Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern und Kantinen beispielsweise ist die Bewertungsgruppe R 12 vorgegeben; diese gilt auch bei Schrägrampen für Rollstühle. Die Maximalforderung R 13 gilt für Bodenbeläge in Schlachthöfen, bei der Be- und Verarbeitung von Fisch und für die Feinkostherstellung, für Fettschmelzen oder Speiseölraffinerien.

Im Mai 2020 ist die DGUV Information 207-006 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche erschienen. Diese ist ebenso wie die BGR 181 auf den Webseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als Download kostenfrei verfügbar (siehe Surftipps). Sie bezieht sich auf Bereiche beispielsweise in Bädern und Krankenhäusern, aber auch Umkleiden und Sanitärräumen von Sport- und Arbeitsstätten, die häufig nass sind, und wo Menschen barfuß unterwegs sind. Der Grad der Rutschhemmung wird darin (entsprechend DIN 51097) mit A, B oder C angegeben, wobei C der höchsten Anforderung entspricht.

Bewertungsgruppe A, B, C für nassbelastete Barfußbereiche
Für Barfußgänge, Sanitärbereiche, Sammel- und Umkleideräume, die weitgehend trocken sind, ist die Bewertungsgruppe A angegeben. Für Duschräume, Beckenumgänge sowie nicht überwiegend trockene Saunabereiche ist die Bewertungsgruppe B maßgeblich, während C beispielsweise für ins Wasser führende Treppen, Durchschreitebecken oder geneigte Beckenrandausbildungen gilt. Für die jeweilige Bewertungsgruppe ist ein Mindestneigungswinkel angegeben (12°, 18°, 24°), der sich auf die „Schiefe Ebene” als Prüfungsgrundlage gemäß DIN 51097 bezieht.

Empfehlungen für die Planung und Verlegung

  • Eine sogenannte Rückstellprobe wird empfohlen: das heißt, aus jeder verwendeten Charge ein Muster ≥ 2 m² aufzubewahren, um spätere Überprüfungen zu ermöglichen.
  • Außer der notwendigen Kontrolle vor Inbetriebnahme des Bodenbelags sollte dessen Rutschhemmung zu einem späteren Zeitpunkt erneut überpüft werden.
  • Auf Verkehrswegen sind Ansammlungen von Wasser grundsätzlich zu vermeiden – durch ausreichendes Gefälle und genügend Bodeneinläufe.

Rutschhemmung von Schieferböden

Für den Naturstein Schiefer gibt es keine fest zugeteilte Bewertungsgruppe der Rutschhemmung, da sie vom jeweiligen Stein und dessen Oberfläche abhängig ist. So haben beispielsweise brasilianische Schiefer glattere Oberflächen als spanischer oder portugiesischer Schiefer – und somit unterschiedliche Rutschsicherheitsklassen.

Nachfolgend zwei Beispiele von unterschiedlichen Rutschhemmungen bei Schiefer: Der norwegische Schieferlieferant Minera Norge hat seinen Oppdal-Schiefer der DIN 51130 entsprechend prüfen lassen, dabei sind folgende Bewertungsgruppen ermittelt worden: geschliffene Oberfläche (C 600): R 9, gebürstete Oberfläche: R 10, natürliche Oberfläche (spaltrau): R 13. Die Firma Rathscheck aus Mayen hat ihre Schiefer ebenfalls prüfen lassen, dabei wurden die Rutschsicherheitsklassen R 10 - R 12 ermittelt.

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