Rauchschutztüren

Rauchschutztüren sollen die Ausbreitung von Rauch in Gebäuden behindern. Die Anforderungen sind in der DIN 18095, Teil 1 Rauchschutztüren, Begriffe und Anforderungen definiert. Obwohl sie zum Zwecke des Brandschutzes verwendet werden, sind sie jedoch nicht als Feuerschutzabschlüsse anzusehen. Rauchschutztüren nach dieser Norm sind selbstschließende Türen. Sie sind dazu bestimmt, im eingebauten und geschlossenem Zustand den Durchtritt von Rauch zu behindern.

Selbsttätig zufallende Türen wurden schon der Berliner Baupolizeiordnung von 1897 und in den meisten baupolizeilichen Vorschriften der deutschen Großstädte vorgeschrieben. Treibende Kräfte, die das Schließen damals veranlassen sollten, waren Gegengewichte, Schließung durch Eigengewicht und steigende Bänder und Federbänder. All diese Vorrichtungen hatten den Nachteil, dass die Tür unkontrolliert geschlossen wird und Beschädigungen an Tür und Mauerwerk nicht ausgeschlossen werden konnten.

Eine Unsitte, die im Ernstfall Menschenleben kosten kann findet man leider noch sehr oft: Ein Holzkeil verhindert das gezielte Schließen von Feuer- und Rauchschutztüren.

Bildnachweis: Werner Harke, Lambrecht