Not- und Sicherheitsbeleuchtung

Die Sicherheitsbeleuchtung trägt dazu bei, dass Menschen im Not- oder Brandfall das Gebäude sicher verlassen können. Sie ist unabhängig vom Stromnetz installiert, damit sie bei Stromausfall weiterhin aktiv bleibt und z.B. die Türen zu den Notausgängen beleuchtet oder zu ihnen weist.

Sie ist unabhängig vom Stromnetz installiert, damit sie bei Stromausfall weiterhin aktiv bleibt und z.B. die Türen zu den Notausgängen beleuchtet oder zu ihnen weist
Zur Orientierung müssen Rettungswege eindeutig gekennzeichnet und ausreichende Sehbedingungen gewährleistet sein
Die Sicherheitsbeleuchtung dient auch der Auffindbarkeit der Brandbekämpfungseinrichtungen

Sicherheitsbeleuchtungen sind in der DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung und der DIN EN 50172; VDE 0108-100:2005-01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen geregelt. Ihr Einbau wird in verschiedenen Musterverordnungen von Sonderbauten gefordert, z.B. bei Beherbergungsstätten (nach Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO), Hochhäusern (nach Muster-Hochhaus-Richtlinie MHHR) oder Versammlungsstätten (nach Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättV). Drei Untergruppen werden unterschieden:

Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege

Zur Orientierung müssen Rettungswege eindeutig gekennzeichnet und ausreichende Sehbedingungen gewährleistet sein. Die Sicherheitsbeleuchtung dient zudem der Auffindbarkeit der Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen.

Antipanikbeleuchtung

Die Wahrscheinlichkeit einer Panik soll durch die Beleuchtung verringert und ein sicheres Erreichen der Ausgänge ermöglicht werden. Sinnvoll ist dies beispielsweise, wenn Rettungswege nicht eindeutig definiert werden können wie in großen Hallen, wo die gesamte Hallenfläche als Rettungsweg genutzt werden kann.

Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

Diese ist notwendig an Arbeitsplätzen, die einen Umgang mit gefährlichen Stoffen und Materialien oder laufenden Maschinen erfordern. Die Einzelheiten zur Einordnung eines Arbeitsplatzes regelt das Arbeitsschutzgesetz.

Hinweise aus den Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Eine Sicherheitsbeleuchtung kann beispielsweise in Arbeitsstätten erforderlich sein

  • mit großer Personenbelegung, hoher Geschosszahl, Bereichen erhöhter Gefährdung oder unübersichtlicher Fluchtwegführung
  • die durch ortsunkundige Personen genutzt werden
  • in denen große Räume durchquert werden müssen (z.B. Hallen, Großraumbüros oder Verkaufsgeschäfte)
  • ohne Tageslichtbeleuchtung, z.B. bei Räumen unter Erdgleiche.

Ist eine Sicherheitsbeleuchtung für die Fluchtwege einer Arbeitsstätte vorgeschrieben (nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"), müssen der erste und ggf. auch der zweite Fluchtweg mit einer solchen Beleuchtung ausgestattet sein. Fällt die künstliche Allgemeinbeleuchtung aus, soll die Sicherheitsbeleuchtung Unfälle verhüten und das gefahrlose Verlassen eines Bereichs ermöglichen.

Die Beleuchtungsstärke auf Fluchtwegen muss mindestens 1 Lux (lx) betragen. Diese Stärke muss innerhalb von 5 Sekunden nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung zur Hälfte, innerhalb von 15 Sekunden voll erreicht sein und mindestens 60 Minuten lang anhalten. In Arbeitsstätten mit erhöhter Unfallgefahr bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung darf die Beleuchtungsstärke 15 lx nicht unterschreiten – als Richtwert für die Sicherheitsbeleuchtung gelten zehn Prozent der Allgemeinbeleuchtung. Besonders gefährdete Arbeitsbereiche können beispielsweise Laboratorien sein, Arbeitsplätze ohne Tageslicht, elektrische Betriebsräume, Steuerungseinrichtungen in Kraftwerken, chemische und metallurgische Betrieben oder auch Arbeitsplätze auf Baustellen.

Arbeitgeber müssen Beleuchtung und Leitsysteme, die der Sicherheit dienen, regelmäßig warten und prüfen lassen. Die Leuchtdichten sind zu dokumentieren. Eine Stromquelle für Sicherheitszwecke darf durch einen allgemeinen Ausfall der Stromversorgung nicht beeinträchtigt sein.

Fachwissen zum Thema

Richtlinien/​Verordnungen

Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien

Differenzierte Lichtgestaltung in der Staatsbibliothek Unter den Linden in Berlin; Architekten: HG Merz, Berlin/Stuttgart

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Aufgaben der Lichtplanung

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