Normen: DIN 18008 Glas im Bauwesen

Für den Einbau von Verglasungen in Fassaden oder Dachkonstruktionen ist ein statischer Nachweis und eine konstruktive Ausbildung auf Grundlage der Normenreihe DIN 18008 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln erforderlich. Die Anwendung der Technischen Regeln TRLV, TRAV und TRPV, in denen die Anforderungen an Ausführung und Bemessung für die Verwendung von linienförmig bzw. punktförmig gelagerten Verglasungen und für absturzsichernde Verglasungen ursprünglich definiert waren, ist seit der bauaufsichtlichen Einführung der DIN 18008 im Jahr 2015 in allen Bundesländern nicht mehr möglich.

Linienförmig gelagerte Verglasung im Haus der Astronomie in Heidelberg (Architekten: Bernhardt und Partner, Darmstadt)
Ganzglas-Doppelfassade am sogenannten Kranhaus auf dem Hotel Nhow in Berlin (Architekten: nps Tchoban Voss, Berlin)
Einschalige Glasfassade in Elementbauweise mit planen, konvexen und konkaven Gläsern an der Elbphilharmonie in Hamburg (Architekten: Herzog & de Meuron)

Die Teile 1 und 2 der Glasnorm wurden ursprünglich bereits im Dezember 2010 veröffentlicht, Teil 2 im April 2011 noch einmal berichtigt. Aktuell wurden beide Teile im Normenausschuss überarbeitet und liegen mit dem Ausgabedatum Mai 2020 im Weißdruck vor. Wegen ihres geringeren Regelungsumfangs galt die alleinige bauaufsichtliche Einführung der Teile 1 und 2 der DIN 18008 im Vergleich zu den technischen Regeln als nicht sinnvoll. Daher folgten im Juli 2013 die Teile 3 bis 5. Teil 6 wurde 2015 als Entwurf herausgegeben und liegt bislang bauaufsichtlich noch nicht eingeführt mit Ausgabedatum Februar 2018 im Weißdruck vor.

Die wesentlichen Inhalte der Normen verteilen sich wie folgt:

  • Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen
  • Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen
  • Teil 3: Punktförmig gelagerte Verglasungen
  • Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen
  • Teil 5: Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen
  • Teil 6: Zusatzanforderungen an bei Instandhaltungsmaßnahmen betretbare und durchsturzsichere Verglasungen

Im Rahmen der Novellierung der Normenteile 1 und 2 sollten im Wesentlichen neben Nachweiserleichterungen auch Anwendungsbereiche der Norm präzisiert und erweitert werden. Außerdem wurden nationale Sonderregelungen modifiziert, sodass das in der Fachwelt viel diskutierte EuGH-Urteil umgesetzt wird. Die wesentlichen Änderungen sind:

Schadensfolgeklassen: Durch die neue Norm wurden nun explizit die Bemessung und Konstruktion für die Anwendung der Schadensfolgeklassen nach EN 1990 angepasst, sodass bei z. B. kleinen Mehrscheibenisolierverglasungen verminderte Teilsicherheitskonzepte berücksichtigt werden können.

Glasdicken: Der Bereich der geregelten Nennglasdicken berücksichtigt nun als Mindestmaß 2 mm, wobei für diese Dicke separate Materialteilsicherheitsbeiwerte eingeführt wurden.

Resttragfähigkeit: Der Nachweis der Resttragfähigkeit wurde geregelt, sodass eine Durchführung zukünftig nach einheitlichen Maßstäben möglich sein wird. Sofern die konstruktiven Randbedingungen (definiert in Teil 2-6) eingehalten sind und die Anforderungen an Verbundsicherheitsglas erfüllt werden, können die Versuche entfallen.

Lagerungsbedingungen: Linienförmig gelagerte Verglasungen müssen nicht mehr an zwei sich gegenüber liegenden Glaskanten gelagert werden, sondern dürfen auch an zwei benachbarten Rändern gelagert sein.

Gebogene Verglasungen: Die Einschränkung des Anwendungsbereichs auf „ebene“ Verglasungen ist entfallen, sodass zukünftig auch gebogene Verglasungen durch DIN 18008 abgedeckt sind. Nur die Festigkeit der gebogenen Gläser ist separat (beispielsweise in Form einer abZ) zu erbringen.

Sicherheitskonzept: Neu aufgenommen wurde die Definition des sicheren Bruchverhaltens, welche nahezu wortgleich zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten und den Unfallverhütungsvorschriften ist: „Werden auf Grund gesetzlicher Forderungen zur Verkehrssicherheit Schutzmaßnahmen für Verglasungen erforderlich, kann dies beispielsweise durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfüllt werden.“ Entsprechende Forderungen sind im Objekt- und Fassadenbau aufgrund zuvor genannter Vorschriften und Regeln nicht neu und werden so auch für den privaten Wohnungsbau durchgesetzt.

Heißgelagertes und fremdüberwachtes ESG: Heißgelagertes ESG als monolithische Einfachverglasung oder äußere monolithische Scheibe von Mehrscheibenisolierglas darf oberhalb von 4 m über Verkehrsflächen nur angewendet werden, wenn sichergestellt ist, dass durch entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen (Heißlagerungsprüfung) die Zuverlässigkeitsklasse RC2 nach EN 1990 durch angemessene Begrenzung der Versagenswahrscheinlichkeit erreicht wird.

Temperaturdifferenzen im Scheibenzwischenraum: Hinsichtlich der klimatischen Beanspruchung wurde definiert, dass nachweislich von der Norm abweichende Temperaturdifferenzen in die Berechnung einbezogen werden können.

Nachweiserleichterung: Die Nachweiserleichterung für Mehrscheibenisolierglas gilt jetzt bis 2 m² und Glasdicken von mindestens 4 mm (Floatglas), 3 mm (thermisch vorgespanntes Glas), Verbundsicherheitsglas aus 2 mm Einfachgläsern, 2 mm bei monolithischen Einfachgläsern aus TVG oder ESG im Scheibenzwischenraum von Dreischeiben-Isolierglas mit folgender Regelung:

  • Für Klimaeinwirkungen darf im Nachweis der Tragsicherheit der Teilsicherheitsbeiwert zu 1,0 gewählt werden.
  • Sofern der Nachweis nicht ohne rechnerisches Versagen der Verglasung geführt werden kann, darf, unter Annahme des rechnerischen Glasbruchs der schwächeren Einzelscheiben, der Nachweis der Tragfähigkeit geführt werden.
  • Der Nachweis der maximalen Hauptzugspannung ist im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit, am gebrochenen Gesamtsystem mit Einwirkungen entsprechend EN 1990 (charakteristische Kombination), zu führen. Auf der Widerstandsseite darf der Teilsicherheitsbeiwert für den Widerstand von thermisch entspanntem Glas dann auf 𝛾M,Float = 1,2 reduziert werden.
  • Als Bemessungswert der Grenze des Nachweises der Durchbiegung darf als Gebrauchstauglichkeitskriterium 1/65 der Stützweite angesetzt werden.

Definition des Begriffs „Verglasung“: Entsprechend neuer Begriffsdefinition bezeichnet eine Verglasung „[...] ein Einfachglas oder ein Mehrscheiben-Isolierglas zusammen mit allen für die Befestigung und Abdichtung erforderlichen Komponenten.“ Bauordnungsrechtlich ist eine Verglasung somit eine Bauart. Um bewährte Anwendungen und Bauarten (insbesondere für in DIN 18008 enthaltene Tabellen mit bereits nachgewiesenen Konstruktionen) auch zukünftig mit europäisch harmonisierten (CE-gekennzeichneten) Bauprodukten umsetzen zu können, sind die entsprechenden bauartspezifischen Regelungen in DIN 18008 aufgenommen worden.

Die novellierten Normenteile sind als anerkannte Regeln der Technik anzusehen und anzuwenden. Nach Abschluss der Verwaltungsverfahren können die neuen Normenteile als Technische Baubestimmungen auf Länderebene eingeführt werden.

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