Nicht notwendige Treppen

Im Unterschied zur notwendigen ist die nicht notwendige Treppe nach Baurecht eine „zusätzliche Treppe, die gegebenenfalls auch der Hauptnutzung dient“. Da sie außerdem kein Fluchtweg ist, bestehen geringere Anforderungen an ihre Ausbildung. So dürfen nicht notwendige Treppen mit einem Steigungsverhältnis von über 45° ausgebildet sein und innerhalb von Wohnungen nutzbare Laufbreiten zwischen 50 cm und 80 cm besitzen. Die genauen Treppenmaße und Einsatzbereiche sind in der DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße geregelt. Für den konkreten Fall sind außerdem die Angaben der einzelnen Landesbauordnungen (LBO) zu berücksichtigen.

Nicht notwendige Treppen sind:

  • Treppen, die in Ergänzung zu einer Haupttreppe innerhalb eines Wohngebäudes mit bis zu zwei Wohnungen liegen
  • Treppen innerhalb einer Wohnung, die eine Fluchttreppe haben
  • Treppen, die in anderen als Wohngebäuden (z.B. Büros, Verkaufsräumen) neben einer Haupttreppe, die als Fluchtweg dient, als interne Verbindung nicht für den öffentlichen Gebrauch bestimmt sind
  • Boden-, Leiter- und andere Steiltreppen.

Fachwissen zum Thema

Notwendige Treppen dürfen nicht mehr als 35 Meter von jedem Punkt des Gebäudes entfernt sein

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