Nicht belüftetes Dach (IV): Wärmedämmung

Tauwasserfreiheit durch Wärmebrückenminimierung

Der Mindestwärmeschutz von Bauteilen ist in der DIN 4108-2 beschrieben. Die energetischen Anforderungen an Neubauten und an bestimmte Änderungen bestehender Bauteile regelt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Der Wärmedurchgang eines Dachbauteils wird durch den Wärmedurchgangskoeffizienten U beschrieben: Je niedriger der Wert, desto geringer der Wärmeverlust. Für das Dach eines neuen Wohngebäudes setzt das GModG beim Referenzgebäude einen U-Wert von 0,20 W/(m²·K) an.

Bei bestimmten Änderungen an Dachflächen bestehender Wohngebäude gilt für die betroffenen Flächen ein Höchstwert von 0,24 W/(m²·K). Beim Ersatz der Dachhaut einer Dachfläche mit Abdichtung beträgt er 0,20 W/(m²·K).

In der Praxis hat sich eine Kombination aus Zwischensparren- und Aufsparrendämmung bewährt. Die Ebene unterhalb des Sparrens kann als Konstruktionsebene ebenfalls ausgedämmt werden und den Gesamtaufbau ergänzen.

Wichtig ist, dass bereits bei der Planung das Zusammenspiel und damit die Schadenfreiheit (Wärmebrückenvermeidung/-minimierung und damit Tauwasserfreiheit) zwischen verschiedenen Bauteilen berücksichtigt wird. Alle Dämmstoffe, die mindestens die Brandschutzanforderungen der Baustoffklasse B 2 (normal entflammbar) erfüllen, können eingebaut werden.

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Die Ebene zwischen der Eindeckung und der Unterspannung und die zwischen Unterspannung und der Wärmedämmung ist belüftet

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