Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude

Überarbeitete Förderrichtlinie fürs Heizen mit erneuerbaren Energien

Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Mit dem Jahreswechsel kam gleichzeitig die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz: BEG. Schrittweise soll mit diesem Gesamtpaket eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt werden, die auf dem Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen basiert. Die Änderungen betreffen auch die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Förderungen können ab sofort beantragt werden, bis zum Ende einer Übergangsfrist sogar rückwirkend.
Struktur der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Wer seine Heizungsanlage austauschen und beispielsweise durch eine Wärmepumpe, eine solarthermische Anlage oder eine Biomasseheizung ersetzen möchte, muss die jeweiligen Zuschüsse dafür künftig bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Anträge für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäudenetzen können beim BAFA gestellt werden. Gefördert werden beim BAFA außerdem weiterhin Effizienz-Einzelmaßnahmen wie etwa die Dämmung der Gebäudehülle, die Anlagentechnik oder die Heizungsoptimierung.

Umfangreiche Förderung durch den Staat

Der Staat unterstützt den Austausch alter fossiler Heizungen durch Heizungen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden, künftig mit bis zu 70 % Investitionszuschuss. Damit soll den Bürgerinnen und Bürgern geholfen werden, ihre Häuser zukunftsfähig zu machen, insbesondere vor dem Hintergrund steigender Kosten für fossile Brennstoffe aufgrund von Marktbewegungen und CO2-Bepreisungen.

Wichtig für aktuell anstehende Maßnahmen: Als Übergangsregelung ist es zunächst möglich, Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden, bereits jetzt zu beauftragen und den Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachzureichen (die Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW ist voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich). Danach muss die Förderzusage ausdrücklich vor der Beauftragung erfolgen.

Diese Investitionszuschüsse sind für den Heizungstausch erhältlich:

  • Alle Wohn- und Nichtwohngebäude erhalten eine Grundförderung von 30 %. Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, erhalten zudem einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 %. Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten.
  • Der frühzeitige Austausch alter fossiler Heizungen (einschließlich Nachtspeicher- und alter Biomasseheizungen) bis 2028 wird für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % gewährt. Danach sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 %.
  • Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr erhalten einen Einkommensbonus von 30 %.
Alle Boni können miteinander addiert werden, sodass sich ein maximaler Fördersatz von 70 % ergibt.

Weitere Förderungen

Die Effizienz-Einzelmaßnahmen sind auch weiterhin förderfähig, mit einem Grundfördersatz von 15 %. Weitere 5 % kommen bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) hinzu. Maximal werden Ausgaben bis zu 60.000 Euro gefördert, wenn ein iSFP vorliegt. Liegt kein iSFP vor, sind lediglich 30.000 Euro förderfähig.

Die finanziellen Anreize für den Austausch der Heizung sowie für allgemeine Energieeffizienzmaßnahmen können künftig addiert werden. Wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorhanden ist, können für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus insgesamt bis zu 90.000 Euro gefördert werden. Davon entfallen höchstens 30.000 Euro auf den Heizungstausch und maximal 60.000 Euro auf andere Effizienzmaßnahmen. Bislang waren Ausgaben von maximal 60.000 Euro für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude innerhalb eines Kalenderjahres förderfähig.

Förderung für Mietwohnungen

Vermieterinnen und Vermieter erhalten ebenfalls eine Grundförderung von 30 %, zuzüglich eines eventuellen Effizienzbonus von 5 % oder eines pauschalen Emissionsminderungszuschlags von 2.500 Euro. Mieterinnen und Mieter profitieren indirekt davon, da Vermieter die Kosten, die durch diese Förderung gemindert werden, nicht auf die Miete umlegen dürfen. Dadurch wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Quellen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkonstrolle (BAFA), Berlin und Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Berlin

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Verordnungen/​Gesetze

Das Heizungsgesetz – Novelle des GEG

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