Nachrüstpflicht nach GEG: Dämmung der obersten Geschossdecke

Anforderungen und Ausnahmen

Im Gebäudeenergiegesetz werden nicht nur Anforderungen an Neubauten oder den Sanierungsfall beschrieben, sondern ebenso Vorgaben für Eigentümer von bestehenden Gebäuden. So besteht nach § 47 die Verpflichtung, die oberste Geschossdecke gegen unbeheizte Räume oder das Dach zu dämmen.

Schematische Darstellung der möglichen Dämmebenen im Dachbereich zur Erfüllung der Vorgaben des GEG.

§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
Im Wortlaut des GEG sind Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate lang und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dazu verpflichtet, zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) zu dämmen. Als Anforderung an die Dämmqualität wird ein Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke von maximal 0,24 W/(m²·K) vorgegeben, der mit der neuen Dämmung erfüllt werden muss.

Ist aus konstruktiven Gründen die Umsetzung des vorgegebenen Wärmedurchgangskoeffizienten eingeschränkt, muss die höchstmögliche Dämmstoffstärke mit der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/mK hergestellt werden. Werden Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen in Hohlräume eingeblasen, muss die Wärmeleitfähigkeit mindestens 0,045 W/mK betragen.

Eine weitere Ausnahme stellen Ein- und Zweifamilienhäuser dar, wenn der Eigentümer darin selbst eine Wohnung seit dem 1. Februar 2002 bewohnt. Erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 besteht die Pflicht zur nachträglichen Dämmung durch den neuen Eigentümer. Für den neuen Eigentümer besteht eine Frist zur Pflichterfüllung von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang.

Abb. 1: Schematische Darstellung der möglichen Dämmebenen im Dachbereich zur Erfüllung der Vorgaben der EnEV; Duzia, T.; Mucha, R.

Zusätzlich kann nach Punkt 4 von einer Nachrüstung abgesehen werden, wenn die Maßnahmen nicht wirtschaftlich vertretbar sind. Für den Eigentümer bedeutet dies, dass seine Kosten für die zusätzliche Dämmung innerhalb einer angemessenen Frist durch die eingesparten Heizkosten wieder erwirtschaftet werden müssen. Eine Definition zu „einer angemessenen Frist“ wird nicht vorgegeben.

In diesem Zusammenhang sind jedoch die Auslegungen des Deutschen Instituts für Bautechnik von Interesse. Unter anderem enthält der Teil 15 zu Auslegungsfragen den Hinweis, dass bei Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, im Regelfall der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 eingehalten ist. Der vierte Satz der Auslegung stellt klar, dass seitens des Verordnungsgebers davon ausgegangen wird, dass bei einer bereits vorhandenen durchlaufenden, allenfalls durch Balken unterbrochenen Dämmung durch den Einbau einer neuen zusätzlichen Dämmlage wirtschaftlich nicht vertretbare Bedingungen vorliegen. Grundlage bildet also die Überprüfung des Bestands durch den Eigentümer bzw. die Erstellung eines rechnerischen Nachweises.

Durch den Einbau einer nachträglichen Dämmung verändern sich die Bedingungen in einem Gebäude, die ständigen Lasten erhöhen sich. Zum einen durch die Zusatzdämmung, zum anderen ist mit mehr Schneelast zu rechnen, da bei einem ungedämmten Dach der Schnee durch den Wärmedurchgang von innen nach außen vermutlich abgetaut wäre. Daher ist grundsätzlich im Falle einer nachträglichen Dämmung von Dachflächen eine Überprüfung der Statik sinnvoll.

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