Musterholzbaurichtlinie MHolzBauRL 2024
Allgemeines und Anforderungen in GK 4 und 5
Die novellierte Fassung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise – MHolzBauRL mit Ausgabedatum September 2024 regelt weiterhin tragende, aussteifende und/oder raumabschließende Bauteile in Holzbauweise. Sie basiert jedoch auf einer geänderten Systematik: Der bisherige unmittelbare Bezug der Bauteile zu den Gebäudeklassen 4 und 5 wurde aufgegeben. Die Anforderungen orientieren sich nun primär an der jeweiligen Feuerwiderstandsfähigkeit:
- hochfeuerhemmend bzw. abweichend hochfeuerhemmend sowie
- abweichend feuerbeständig
Die Richtlinie unterscheidet zwischen
- Holztafelbauweisen mit Holzrippen und raumseitiger Brandschutzbekleidung, mechanisch miteinander verbunden und mit nichtbrennbarer Gefachdämmung1) und
- Massivholzbauweisen mit Elementen ohne Hohlräume bzw. ohne verfüllte Hohlräume (einschließlich Verbundbauteilen wie Holz-Beton-Verbunddecken sowie Bauteilen der Skelettbauweise).
Der geregelte Anwendungsbereich dieser Bauteile umfasst Gebäude2) mit brandschutztechnisch abgetrennten Räumen/Raumgruppen3), die nicht größer als 400 m² sind.
Darüber hinaus werden Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen in den Gebäudeklassen 4 und 5 geregelt.
Die MHolzBauRL ist auf der Webseite des DIBt abrufbar: www.dibt.de
Anforderungen an feuerwiderstandsfähige Holzbauteile
Ausgehend von einer nachgewiesenen Standsicherheit nach DIN EN 1995-1-1 erfolgt der brandschutztechnische Nachweis auf Grundlage der MHolzBauRL. Bei nicht wesentlicher Abweichung von den Vorgaben kann eine Übereinstimmungserklärung für die „Bauart nach MHolzBauRL“ abgegeben werden. Weitere Anwendbarkeitsnachweise sind in diesem Fall nicht erforderlich. Maßgeblich sind insbesondere die Anforderungen an
- 1. die Brandschutzbekleidung; Verzögerung des
Mitbrennens der tragenden und/oder aussteifenden Bauteile,
- 2. die Feuerwiderstandsdauer; Aufrechterhaltung der
Standsicherheit und/oder des Raumabschlusses,
- 3. die Dämmung in Bauteilen (Gefachdämmung); seitlicher
Schutz der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie Minimierung
der Brandgefahr (z. B. Glimm- und Schwelprozesse) innerhalb der
Dämmung (Hohlraumbrand) sowie
- 4. die Verbindungen und Anschlüsse (siehe MHolzBauRL Abschnitt 3).
Anforderungs- und Nachweisschema

Tabelle 1: Erforderliche Nachweise für feuerwiderstandsfähige Bauteile in Holzbauweise nach MHolzBauRL

Tab. 2 zeigt schematisch mögliche Ausführungsvarianten für unterschiedliche Bauteile gemäß den Vorgaben der MHolzBauRL.
Tab. 2: Ausführung der Brandschutzbekleidung nach Vorgabe der MHolzBauRL (Tab. 1, Spalte 3 und 4)

Nachweis der Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen nach MHolzBauRL
Die Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen nach MHolzBauRL
kann nachgewiesen werden durch
- 1. DIN EN 1995-1-2:2010-12 (siehe MHolzBauRL Abschnitt A
1.2)
Brandversuch (DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 2.4.1 (6))
Hierbei maßgebend ist der Klassifizierungsbericht nach DIN EN 13501-2 mit den Angaben zur ermittelten Feuerwiderstandsdauer hinsichtlich der Tragfähigkeit und/oder des Raumabschlusses.
Berechnung bzw. Kombination Berechnung/Brandversuch
Für Bauarten in Holztafelbauweise kann der Nachweis der Tragfähigkeit R und des Raumabschlusses EI rechnerisch nach DIN EN 1995-1-2 bis zu einer Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten geführt werden.
Für Bauarten in Massivholzbauweise ist rechnerisch nur der Nachweis der Tragfähigkeit R möglich; Feuerwiderstandsdauern bis zu 90 Minuten und mehr können bestimmt werden. Der Raumabschluss EI kann in diesem Fall durch Einhaltung der Vorgaben der MHolzBauRL Abschnitt A 1.4 ohne zusätzlichen Nachweis berücksichtigt werden.
- 2. DIN 4102-4 in jeweils eingeführter Fassung
Der Nachweis erfolgt durch „Übereinstimmungserklärung“, sofern das ausgeführte Bauteil mit einem in DIN 4102-4 Abschnitt 10 klassifizierten Bauteil übereinstimmt oder nicht wesentlich davon abweicht.
Anforderungen der MHolzBauRL (z.B. für Dämmstoffe, Brandschutzbekleidungen, Verbindungsmittel und Anschlüsse), die ggf. über die Regelungen der DIN 4102-4 hinausgehen, sind zu beachten.
- 3. Europäisch Technische Spezifikation (siehe MHolzBauRL
Abschnitt A 1.3)
Das Bauprodukt (Holztafel- oder Massivholzbauteil) trägt eine CE-Kennzeichnung gemäß § 16c MBO. Die zugehörige Leistungserklärung (DoP) beinhaltet die Angabe der Feuerwiderstandsdauer aus einem Klassifizierungsbericht nach DIN EN 13501-2, oder die Festlegung eines Modells einschließlich der erforderlichen Eingangsparameter (z.B. Abbrandrate) zur rechnerischen Ermittlung der Feuerwiderstandsdauer.
Hinweis: Holztafel- und Massivholzbauteile sind derzeit weder durch harmonisierte europäische Normen (hEN) abgedeckt noch umfassend durch Europäische Technische Bewertungen (ETA) geregelt; für Holztafelbauteile existieren derzeit praktisch keine ETAs.
- 4. MHolzBauRL Abschnitt A 1.4 (Raumabschluss ohne
zusätzlichen Nachweis)
Unter Einhaltung der in den Tabellen der MHolzBauRL Abschnitt A 1.4 angegebenen Randbedingungen sind die Anforderungen an den Raumabschluss erfüllt. Dies erweitert insbesondere die eingeschränkten rechnerischen Nachweismöglichkeiten der DIN EN 1995-1-2:2010-12.
Der Nachweis des Raumabschlusses kann bei Holztafel- und Massivholzbauteilen mit vollständig wirksamer Brandschutzbekleidung (tch ≥ 60 oder 90 Min.) über den rechnerischen Nachweis der Standsicherheit im Brandfall nach DIN EN 1995-1-2 geführt werden, sofern die Holzkonstruktion eine Mindestdicke von 80 mm aufweist. Für Massivholzwände und -decken mit reduzierter (tch ≥ 30 Min.) oder ohne Bekleidung erfolgt der Nachweis alternativ über Mindestdicken der Massivholzelemente.
Nachweis der Schutzwirkung der Brandschutzbekleidung
Die Brandschutzbekleidung muss aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Das Nachweiskriterium ist die Zeitdauer tch
bis zum Beginn des Abbrandes eines geschützten Bauteils gemäß DIN
EN 1995-1-2:2010-12.
Die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung ist
entsprechend der
- 1. Konkretisierungen/Vorgaben der MHolzBauRL (vereinfachte Nachweistabellen) auszuführen (Tab. 1, Spalten 3 und 4)
oder alternativ in ihrer Schutzwirkung nachzuweisen (Tab. 1, Spalte 5) durch
- 2. DIN EN 1995-1-2:2010-12 – Rechnerisch
Der Nachweis erfolgt durch Berechnung von tch nach DIN EN 1995-1-2:2010-12 Abschnitt 3.4.3.3. Die bestehenden Rechenregeln erlauben die Berechnung ausschließlich für Gipsplatten der Typen A, H und F gemäß DIN EN 520.
Hinweis: Der rechnerische Nachweis führt im Vergleich zur versuchstechnischen Bestimmung mit Brandprüfungen häufig zu konservativen Ergebnissen.
- 3. DIN EN 1995-1-2:2010-12 – Brandprüfung gemäß DIN EN
13381-7:2019-09
Der Nachweis erfolgt durch einen Brandversuch gemäß DIN EN 13381-7:2019-09 Abschnitt 13.2.2. Diese Brandversuche ermöglichen es, sowohl neuartige als auch solche Materialien nachzuweisen, die weder in der MHolzBauRL noch in der DIN EN 1995-1-2 berücksichtigt sind. Maßgebend ist der Wert tch aus dem zugehörigen Klassifizierungsbericht nach DIN EN 13501-2.
- 4. K2-Klassifizierung nach DIN EN 13501-2
Aus der Vergangenheit ist die Schutzzeit K2 als Klassifizierung gemäß DIN EN 13501-2 bekannt, zu der zahlreiche Versuchsdaten vorliegen. Diese dürfen mit gleicher Minutenanzahl als entsprechende Schutzzeit tch angenommen werden.
Anmerkung: Die Nachweise zur Feuerwiderstandsdauer, zur Schutzwirkung der Brandschutzbekleidung und zu den Eigenschaften der Gefachdämmung sind zwar getrennt zu führen, beziehen sich jedoch auf denselben Bauteilaufbau und teilweise identische Bauteilschichten. Die resultierenden Wechselwirkungen sind entsprechend systematisch zu berücksichtigen.
Ausführung der brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung
Die brandschutztechnisch wirksame Bekleidung ist entsprechend den Vorgaben der MHolzBauRL auszuführen. In der Regel erfolgt die Ausführung mehrlagig und direkt auf der Holzkonstruktion. Sämtliche Plattenfugen müssen hinterlegt sein; durchgehende Fugen über mehrere Bekleidungslagen hinweg sind unzulässig und mit einem Versatz von mindestens 100 mm anzuordnen. Zulässige Fugenausbildungen sind Stufenfalz-, Nut- und Federverbindungen oder verspachtelte Stumpfstöße.
Bei alternativen Nachweisen (Tab. 1 Spalte 5) ergeben sich die konstruktiven Ausführungsregelungen sowie die erforderlichen Verbindungsmittel aus den jeweiligen Technischen Baubestimmungen bzw. aus dem zugrunde liegenden Klassifizierungs- oder Prüfbericht.
Ausführung der Element- und Bauteilfugen
Element- und Bauteilfugen sind grundsätzlich nach den Technischen Baubestimmungen auszuführen.
Alternativ können die in der MHolzBauRL 2024 Anhang 3
beschriebenen Prinzipien zur Ausbildung von Bauteil- und
Elementfugen (Abschnitte 7.3.1 und 7.3.2) angewendet werden. Diese
Prinzipien sind auch in DIN 4102-4:2025-06 enthalten und werden im
Holzbau Handbuch Reihe 3, Teil 5, Folge 2 – Leitdetails für
Bauteilanschlüsse in den Gebäudeklassen 4 und 5 des
Informationsdienst Holz grafisch dargestellt.
Das Ifo – „Leitdetails für Bauteilanschlüsse in den Gebäudeklassen
4 und 5“ ist abrufbar unter: https://informationsdienst-holz.de/publikationen/leitdetails-fuer-bauteilanschluesse-gebaeudeklasse-4-und-5
Für hiervon abweichende Ausführungen ist eine Bauartgenehmigung
nach § 16a MBO (aBG oder vBG) erforderlich.
Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen in der GK 4 und 5
Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Begrenzung einer Brandausbreitung (nichtbrennbare Trägerplatte, Dämmstoffe, Lüftungsspalt, horizontale und vertikale Brandsperren) getroffen sind und die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr sichergestellt ist.
Die Regelungen im Detail sind der MHolzBauRL Abschnitt 7 zu entnehmen.
Für Außenwandbekleidungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO findet die Technische Regel „Hinterlüftete Außenwandbekleidungen“ (MVV TB, Anhang 6) keine Anwendung.
Fachwissen zum Thema
Surftipps
- https://www.dibt.de/de/aktuelles/meldungen/nachricht-detail/meldung/muster-richtlinie-ueber-brandschutztechnische-anforderungen-an-bauteile-und-aussenwandbekleidungen-in-holzbauweise-mholzbaurl-1
- https://informationsdienst-holz.de/publikationen/leitdetails-fuer-bauteilanschluesse-gebaeudeklasse-4-und-5
- https://www.institut-holzbau.de/
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