Industriebauten

Nach Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M-IndBauRL)

Für Industriebauten, dazu zählen Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, sind die Mindestanforderungen an den Brandschutz in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M-IndBauRL) festgelegt. Diese Richtline soll Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung und gleichzeitig den Behörden die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten erleichtern. Denn beabsichtigte Erleichterungen oder Abweichungen von den sonst geltenden Brandschutzvorschriften der Bauordnungen müssen so nicht für jeden Einzelfall nachgewiesen werden. Dazu gehören beispielsweise die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, die Brennbarkeit der Baustoffe, die Größe der Brand- bzw. Brandbekämpfungsabschnitte und Anordnung sowie die Lage und Länge der Rettungswege. Gleichzeitig soll sie den prüfenden und genehmigenden Behörden eine gleiche Beurteilung gleich gelagerter Risiken ermöglichen und bei gleich gelagerten Fällen zu gleichen Anforderungsergebnissen führen.

Diese Richtline soll Bauherren, Entwurfsverfassern und Fachplanern die Planung und gleichzeitig den Behörden die Beurteilung und Genehmigung von Industriebauten erleichtern. Denn beabsichtigte Erleichterungen oder Abweichungen von den sonst geltenden Brandschutzvorschriften der Bauordnungen müssen so nicht für jeden Einzelfall nachgewiesen werden.
Im Gegensatz zur Bauordnung lässt die Industriebaurichtlinie für den Nachweis des baulichen Brandschutzes verschiedene Rechenverfahren zu (Abb.: Ruhrmuseum auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Zollverein).

Im Gegensatz zur Bauordnung lässt die Industriebaurichtlinie für den Nachweis des baulichen Brandschutzes verschiedene Rechenverfahren zu. So können in Abhängigkeit von der geplanten Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile und der Sicherheitskategorie zulässige Brandabschnittsflächen bis zu einer Größe von 30.000 m² Tabellen entnommen oder rechnerisch ermittelt werden.

Die Industriebaurichtlinie benutzt z.T. Begriffe, die in den Bauordnungen nicht vorkommen oder von ihnen abweichen, z.B.

  • Brandabschnitt
    Ein Brandabschnitt ist der Bereich eines Gebäudes zwischen seinen Außenwänden und/oder den Wänden, die als Brandwände über alle Geschosse ausgebildet sind.

  • Brandabschnittsfläche
    Die Brandabschnittsfläche ist die Fläche des Brandabschnitts zwischen den aufgehenden Umfassungsbauteilen.

  • Brandbekämpfungsabschnitt
    Ein Brandbekämpfungsabschnitt ist ein auf das kritische Brandereignis normativ bemessener, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennter, ein- oder mehrgeschossiger Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen.

  • Geschoss
    Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Industriebaus sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzten Raumteile. Galerien und Emporen innerhalb eines Raums gelten nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raums beträgt.

  • Ebene
    Eine Ebene umfasst alle auf gleicher Höhe liegenden Räume oder Raumteile in einem Brandbekämpfungsabschnitt zwischen den Außenwänden oder den Wänden zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten. Ebenen sind durch Decken getrennt, deren Standsicherheit brandschutztechnisch bemessen sein muss. Die Decken haben Öffnungen, nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen. Bei der Ermittlung der Grundfläche der jeweiligen Ebene werden die Flächen von Öffnungen und nicht klassifizierte Abschlüsse oder Abschottungen nicht angerechnet.

  • Einbauten
    Einbauten umfassen einzelne auf gleicher Höhe liegende begehbare Bauteile oberhalb des Fußbodens von Geschossen und Ebenen. Einbauten sind brandschutztechnisch nicht bemessen. Die Grundfläche von Einbauten ist die Fläche zwischen ihren Umfassungswänden bzw. den freien Rändern.

  • Erdgeschossige Industriebauten
    Erdgeschossige Industriebauten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, deren Fußböden an keiner Stelle mehr als 1,00 m unter der Geländeoberfläche liegen.

  • Brandsicherheitsklassen
    Brandsicherheitsklassen sind Klassifizierungsstufen, mit denen die unterschiedliche brandschutztechnische Bedeutung von Bauteilen bewertet wird.

  • Brandschutzklassen (siehe Baustoffklasse)
    Brandschutzklassen sind Klassifizierungsstufen hinsichtlich der Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen.

  • Sicherheitskategorien
    Sicherheitskategorien sind Klassifizierungsstufen für die brandschutztechnische Infrastruktur. Sie ergeben sich aus den Vorkehrungen für die Brandmeldung, der Stärke einer Werkfeuerwehr und der Art einer Feuerlöschanlage.

Alternativ können die zulässige Fläche von Brandabschnitten und die Anforderungen an die Bauteile nach einem Rechenverfahren auf Basis der DIN 18230-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer ermittelt werden. Mit dieser Berechnung können Brandabschnittsgrößen bis zu 30.000 m² nachgewiesen werden. Bei diesem aufwendigen Nachweisverfahren werden die nutzungsbedingten Brandlasten pro Fläche festgelegt oder im Bestand ermittelt. Nutzungen, die diese Brandlasten überschreiten, sind dann nicht zulässig. Jede Änderung an den brandschutztechnischen Einrichtungen oder Erhöhung von Brandlasten erfordert eine Überprüfung des Brandschutzkonzepts und evtl. eine erneute bauaufsichtliche Genehmigung der geänderten Nutzung.

Rettungswege in Industriebauten

Von jeder Stelle eines Produktions- oder Lagerraums darf der Weg zum Hauptgang maximal 15,00 m betragen, die Hauptgänge müssen mindestens 2,00 m breit sein. Bei Produktions- oder Lagerräumen, die eine mittlere lichte Raumhöhe von unter 5,00 m haben, darf von jeder Stelle aus der Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum höchstens 50,00 m entfernt sein. Bei Produktions- oder Lagerräumen, die eine mittlere lichte Raumhöhe von unter 5,00 m haben, darf der Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum höchstens 50,00 m entfernt sein. Ist eine Brandmeldeanlage oder eine Feuerlösch- und Alarmierungsanlage vorhanden, vergrößern sich die Lauflängen auf 50,00 m bei Räumen unter 5,00 m lichter Höhe bzw. auf 70,00 m bei Räumen, die höher als 10,00 m sind. Die Werte dürfen interpoliert werden.

Fachwissen zum Thema

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird.

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Baustoffe/​Bauteile

Anforderungen an Bauteile

Zu den geregelten Sonderbauten gehören Hochhäuser (im Bild: Ritz Carlton Hotel in Berlin).

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Sonderbauten

Anforderungen und Arten von Sonderbauten

Die Musterhochhausrichtlinie fordert gemäß Nr. 6.4 für Hochhäuser eine Brandmeldeanlage sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen; für bestimmte Fälle gelten Ausnahmen.

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Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen in Sonderbauten

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

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Baustoffe/​Bauteile

Brandwände I

Bei Hochhäusern muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen mindestens 1,20 m betragen.

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Flucht-/​Rettungswege

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen bei Sonderbauten

Hochregallager mit insgesamt über 100.000 Sprinklern

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Löschanlagen/​-mittel

Sonderlöschanlagen

Surftipps

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