Heizräume

Definition und Vorgaben

Die Nennleistung einer Feuerstätte und die Art des Brennstoffs – fest, flüssig oder gasförmig – entscheidet darüber, ob lediglich ein Aufstellraum oder ein sogenannter Heizraum erforderlich ist. Für Letztgenannten gelten deutlich strengere Vorschriften. Vorgeschrieben sind Heizräume für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW. Für diese Feuerstätten gilt eine strengere Reglementierung, weil ihre Feuerung nicht schnell regelbar ist, die einmal der Feuerung zugeführte Brennstoffmenge muss unabhängig von der Wärmeanforderung der angeschlossenen Wärmeverbraucher verbrannt werden, was bei fehlender Wärmeabnahme gefahrerhöhend ist.

Heizräume müssen daher

  • zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie mit einem Querschnitt von 150 cm² haben
  • mindestens einen Rauminhalt von 8,00 m³ und eine lichte Höhe von 2,00 m,
  • einen Ausgang, der ins Freie oder in einen Flur führt, der die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und
  • Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.
In Heizräumen können auch Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen
  • nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen und
  • mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solche für das Betriebspersonal, sowie mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Die Vorschriften über die Be- und Entlüftung der Heizräume wurden gegenüber den bisherigen Vorschriften deutlich abgemindert, weil auch hier der technische Fortschritt solcher Feuerstätten dazu geführt hat, dass sie weniger störanfällig sind und weniger zum Gasen – also dem Austritt unverbrannter flüchtiger Brennstoffteile – neigen. Die Wände der Heizräume, ausgenommen nichttragende Außenwände, Stützen sowie Decken über und unter den Heizräumen müssen feuerbeständig sein. Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

Für Heizräume sind die Bauordnungen und Feuerungsanlagenverordnungen der betreffenden Bundesländer zu beachten.

Arbeitet eine Heizung mit einer Gesamtnennwärmeleistung von unter 50 kW oder mit flüssigen beziehungsweise gasförmigen Brennstoffen, braucht es nur einen Aufstellraum. Dies trifft in der Regel auf die meisten Einfamilienhäuser zu.

Fachwissen zum Thema

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