Grundlegende Richtlinien und Normen

Funktion, Inhalte und Struktur der MVV TB

Die Bestimmungen der Landesbauordnungen (LBO) werden in Verordnungen, Richtlinien und Normen näher definiert. Diese Vorschriften sind seit 2016 in jedem Bundesland dem jeweils dort eingeführten Stand der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) zu entnehmen. Der Stand der Umsetzung der MVV TB in den einzelnen Ländern wird in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zusammengefasst (siehe Surftipps).

Die Musterbauordnung (MBO) bzw. die LBO enthalten die Ermächtigung an die Bauverwaltungen, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren. Diese Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

  • die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,
  • Merkmale und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen,
  • Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes, das nicht das CE-Zeichen nach Bauproduktenverordnung trägt,
  • zulässige und unzulässige besondere Verwendungszwecke für Bauprodukte,
  • Festlegungen von Klassen und Stufen, die Bauprodukte für bestimmte Verwendungszwecke aufweisen sollen,
  • Voraussetzungen für die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für nicht harmonisierte Produkte,
  • Angaben zu nicht harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) bedürfen sowie
  • Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation.
Das DIBt macht im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Technischen Baubestimmungen als Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt. Für eine unmittelbare Geltung in dem jeweiligen Land ist die dort erfolgte öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift erforderlich.

Grundlegende Richtlinien in den MVV TB sind z.B. (Stand 10/2020):
A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
  • Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr
  • Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: (s. Anhang 4 der MVV TB)
  • DIN 4102-4
  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise – (M-HFHHolzR)
  • WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren (s. Anhang 5 der MVV TB)
  • Hinterlüftete Außenwandbekleidungen (s. Anhang 6 der MVV TB)
  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie - MLAR)
  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR)
  • Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR)
  • Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV)
  • Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie - MKLR)
  • Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL)
  • Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung (TR TGA) (s. Anhang 14 der MVV TB)
A 2.2.2 Garagen und Sonderbauten
  • Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
  • Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
  • Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
  • Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
  • Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
  • Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung
  • Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern
  • Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL)
Struktur und Gliederung der MVV TB
Die technischen Baubestimmungen sind in vier Teile (A, B, C, D) gegliedert:
  • A) Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
    Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke wie folgt:
    A 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
    A 2 Brandschutz,
    A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
    A 4 Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
    A 5 Schallschutz und
    A 6 Wärmeschutz
  • B) Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
  • C) Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
  • D) Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

Die Technischen Baubestimmungen sind in Abschnitt A und B der MVV TB aufgeführt, u.a.:

  • DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
  • DIN EN 13501: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
  • DIN EN 1992-1-1: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
  • DIN EN 1993-1-1: Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
  • DIN EN 1994-1-1: Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton
  • DIN EN 1995-1-1: Eurocode 5 Bemessung und Konstruktion von Holzbauten

Grundlegende Normen für den Brandschutz sind:

  • DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
  • DIN EN 13501: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten
  • DIN EN 1992-1-1: Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken
  • DIN EN 1993-1-1: Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten
  • DIN EN 1994-1-1: Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton
  • DIN EN 1995-1-1: Eurocode 5 Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
Zu den Normen gehören teilweise jeweils die nationalen Anwendungsdokumente (NAD). In den Anhängen zur MVV TB finden sich weitere Hinweise zum Brandschutz:
  • Anhang 4: Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten
  • Anhang 6: Hinterlüftete Außenwandbekleidungen
  • Anhang 7: Anforderungen an Feststellanlagen
  • Anhang 11: WDVS mit ETA nach ETAG 004
  • Anhang 14: Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA

Auf den Seiten des Deutschen Institts für Bautechnik (DIBt) können die Bauregellisten / Technischen Baubestimmungen abgerufen werden (siehe Surftipps).

Fachwissen zum Thema

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Sonderbauten

Holzbauten: Brandschutztechnische Anforderungen

Für Industriebauten, dazu zählen Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, sind die Mindestanforderungen an den Brandschutz in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M-IndBauRL) festgelegt.

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Sonderbauten

Industriebauten

Da Leitungsanlagen abschottende Bauteile durchdringen, muss verhindert werden, dass sie im Brandfall Feuer und Rauch über einzelne Brandabschnitte und Geschosse hinaus übertragen.

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Haustechnische Anlagen

Leitungsanlagen

In Gebäuden, in denen Menschen wohnen oder arbeiten, muss verbrauchte Raumluft regelmäßig durch frische Außenluft ersetzt werden. Der Luftaustausch erfolgt entweder über Fensterlüftung oder durch eine Lüftungsanlage.

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Haustechnische Anlagen

Lüftungsanlagen

Surftipps

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