Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Grundpflichten und baulicher Wärmeschutz

Am 10. Juli 2026 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden – kurz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Damit trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) außer Kraft. Trotz des neuen Namens blieben viele Anforderungen, die Systematik und die meisten Verweise des GEGs bestehen.

Grundpflichten

Das GModG regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude und die Modernisierung ihrer Wärmeversorgung. Darüber hinaus setzt es teilweise Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) um. Das Gesetz ist gegliedert in neun Teile. Hinzu kommt eine Reihe von Anlagen, etwa zur technischen Ausführung von Referenzgebäuden, Primärenergiefaktoren sowie Nachweis- und Rechenverfahren.

Die im GModG formulierten Anforderungen unterscheiden sich, je nachdem, ob es sich um ein zu errichtendes oder ein bestehendes Gebäude handelt. Außerdem wird zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterscheiden. Doch für alle Gebäude gelten Grundpflichten, die den baulichen Wärmeschutz (§§ 10 und 11), die Vermeidung von Wärmebrücken (§ 12), die Luftdichtheit der Gebäudehülle (§ 13) und die Begrenzung von Wärmeeinträgen (§ 14) betreffen.

Baulicher Wärmeschutz

Bei zu errichtenden Wohngebäuden (§ 16) erfolgt ein Vergleich mit einem Referenzgebäude nach § 15 Absatz 1. Dabei muss der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts unter dem entsprechenden Wert des Referenzgebäudes liegen. Für zu errichtende Nichtwohngebäude (§ 19) gilt, dass die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten dürfen. Diese Höchstwerte sind in Anlage 3 des GModG aufgeführt.

Hinsichtlich bestehender Gebäude ist das GModG weniger eindeutig. Grundsätzliche Nachrüstpflichten bestehen nur für bislang ungedämmte oberste Geschossdecken und darüberliegende Dächer sowie Warmwasser- und Heizungsleitungen und deren Armaturen in unbeheizten Räumen. Hingegen werden Anforderungen an bestehende Außenwände sowie Fenster und andere transparente Bauteile nur gestellt, wenn mehr als 10 % der Außenwände oder Fensterflächen von einer der in Anlage 7 genannten Modernisierungsmaßnahmen betroffen sind. Man spricht daher auch von bedingten Anforderungen.

Anlage 7 enthält eine Tabelle, in der die entsprechenden Auslösetatbestände aufgeführt sind. Dazu zählen insbesondere Ersatz und erstmaliger Einbau von Außenwänden, Fenstern, Fenstertüren und Verglasungen. Genauso greifen bedingte Anforderungen beim Anbringen von Bekleidungen (Platten, plattenartigen Bauteilen, Verschalungen), Mauerwerksvorsatzschalen oder Dämmschichten auf der Außenseite von Außenwänden sowie bei der Erneuerung von Außenputz.

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