Förderung von Flächenheizungen und -kühlungen

Drei neue Programme in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Eine Flächenheizung ist die Basis eines Niedrigtemperatur-Heizsystems. In Kombination mit einer Flächenheizung erreichen Wärmepumpen und Brennwertkessel sehr niedrige CO2-Emissionen und sorgen somit auch für geringere Betriebskosten. Daher werden Flächenheizungen und -kühlungen bei Förderprogrammen besonders berücksichtigt. Zu den bereits bestehenden Möglichkeiten sind am 01. Juli 2021 weitere hinzukommen – ein Überblick.

Förderung von Flächenheizungen und -kühlungen
Förderung von Flächenheizungen und -kühlungen

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-EM) Einzelmaßnahme Bestand

Zum 01. Januar 2021 ist das BAFA Investitionsprogramm in der Bundesförderung für effiziente Gebäude aufgegangen und bietet im Paket mit einem Kesselaustausch eine Förderung von zwanzig bis 45 Prozent der Investitionssumme an. Das Programm „Heizungsoptimierung bei Wohngebäudesanierung“ fördert sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, also:

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • der Einbau von Flächenheizungen und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro (brutto). Der Fördersatz beträgt zwanzig Prozent der förderfähigen Ausgaben. Diese sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von fünf Prozent möglich.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Bestand

Seit dem 01. Juli 2021 kann eine Kreditförderung für BEG Einzelmaßnahmen sowie eine Kredit- oder Zuschussförderung für Vollsanierungen (BEG WG und BEG NWG) bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder ggf. über die Hausbank beantragt werden, ebenso die Förderung für Baubegleitung. Wird ein Wohngebäude zum Effizienzhaus saniert oder ein frisch saniertes Effizienzhaus gekauft, besteht die Möglichkeit einer Förderung über einen Kredit mit Tilgungszuschuss oder einen direkt ausgezahlten Zuschuss. Wird ein Wohngebäude mit einzelnen energetischen Maßnahmen saniert, fördert die KfW die Maßnahmen durch einen Kredit mit Tilgungszuschuss in Höhe von zwanzig Prozent im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“. Für die Optimierung der Heizungsanlage gilt:

  • max. 60.000 Euro als Kredit je Wohneinheit
  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude liegt zum Zeitpunkt des Antrags mindestens fünf Jahre zurück
  • Ist die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), der innerhalb von 15 Jahren umgesetzt wird? Dann steigt der Tilgungszuschuss für diese Maßnahme um fünf Prozent.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Förderung für die Fachplanung und Baubegleitung.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei Neubau
Seit dem 01.07.2021 können die neuen Förderkredite und Zuschüsse der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ auch für einen Neubau beantragt werden, ebenso die Förderung für Baubegleitung. Wird ein neues Effizienzhaus gebaut, wird dieses wahlweise mit einem Kredit mit Tilgungszuschuss oder einem direkt ausgezahlten Zuschuss gefördert.

Steuerabzug bei energetischer Sanierung

Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ist als „zweite Säule“ der steuerlichen Förderung eine Alternative zu den bestehenden Kredit- und Zuschussprogrammen. Mit ihr ist es möglich, Aufwendungen energetischer Sanierungen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug von zwanzig Prozent bis maximal 40.000 Euro pro Objekt von der Steuerschuld abzusetzen. Der Steuerabzug bei energetischer Sanierung gilt, wenn die optimierten Anlagen älter als zwei Jahre sind. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, unter anderem die Flächenheizung und -kühlung. Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029.

Quelle: Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen, Dortmund

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