Erste Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV)

Anforderungen an Emissionen häuslicher Feuerstätten

Grundsätzliche Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Es setzt sich aus einzelnen Durchführungsverordnungen (BImSchV) zusammen, in denen konkrete Anforderungen an bestimmte Typen von Anlagen definiert sind und die Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren und zur Überwachung von Anlagen enthalten. So wie die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - kurz 1. BImSchV oder auch Kleinfeuerungsanlagenverordnung genannt. Sie gilt für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die nicht unter die Genehmigungspflicht des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen. Das sind alle Heizungen im häuslichen Bereich ebenso wie mittlere Heizungsanlagen bis 1 MW Leistung. Ziel der Verordnung ist es, eine effizientere Energieverwendung zu fördern und Emissionen an Staub und Kohlenmonoxid (CO) zu senken. Zu den Kleinfeuerungsanlagen zählen Heizkessel und Einzelfeuerstätten wie Öfen, Herde und Kamine.

Die novellierte 1.BImSchV gilt seit dem 22.März 2010. Sie löst damit die Verordnung vom 14. März 1997 ab, die am 14. August 2003 zuletzt geändert wurde. Gegenüber der vorherigen Version hat der Gesetzgeber die Emissionsgrenzwerte für Heizungen mit festen Brennstoffen wie Holz und Pellets verschärft und auf Einzelfeuerstätten erweitert. Für Öl- und Gasheizungen gelten jetzt längere Überprüfungsfristen. Neue Heizungsanlagen müssen im Betrieb durch Überwachungsmessungen, die der Schornsteinfeger durchführt, bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten.

Im Gegensatz zu früher müssen nicht nur Heizkessel, sondern auch Einzelraumfeuerungsanlagen wie Holzscheitkamine oder Pelletsöfen Emissionsgrenzwerte einhalten. Die Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen mit festen Brennstoffen (Holz, Pellets, Hackschnitzel, Kohle) werden stufenweise verschärft. Die 1. Stufe schreibt Grenzwerte fest, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen und bereits von vielen Anlagen eingehalten werden. Die noch strengeren Grenzwerte der 2. Stufe sind ab dem 1. Januar 2015 einzuhalten.

Eine deutliche Kostenentlastung sieht die Novellierung für die Betreiber der rund 14 Mio. Öl- und Gasheizungen in Folge der Verlängerung der regelmäßigen Überwachungen vor. Die bisher jährliche Überwachung wird auf alle zwei bzw. alle drei Jahre umgestellt.

Der Gesetzestext der 1. BImSchV kann auf den Webseiten des Bundesministeriums für Justiz (siehe Surftipp) eingesehen werden. Der zweite Surftipp führt zum Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik, kurz HKI. Auf seiner Homepage bietet er eine Datenbank an, auf der recherchiert werden kann, welche häusliche Feuerstätte für feste Brennstoffe bestimmte Emissionsgrenzen einhält.

Fachwissen zum Thema

Der Kaminofen Logastyle Pulsus von Buderus erzielt eine hohe Raumheizungs-Energieeffizienz.

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Wärmeverteilung

Einzelfeuerstätten

Ab 2015 gelten folgende Grenzwerte

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Verordnungen/​Gesetze

Zweite Stufe der Bundesimmissionsschutz-Verordnung

Surftipps

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