Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Geplanter Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion: bis 2020 35%, 2025 zwischen 40-45%, 2030: mind. 50%, 2035: zw. 55-60%, 2040: mind. 65% und bis 2050: mind. 80%
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen, die Strom aus Sonne, Wind oder Biomasse erzeugen, ans Netz anzuschließen, den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und entsprechend zu vergüten
Seit das EEG in Kraft getreten ist, wurde es mehrmals überarbeitet und die Höhe der Vergütung für die Einspeisung von EEG-Strom an die Marktentwicklung angepasst. Novelliert es 2004, 2009, 2012, 2014, 2017

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde im Jahr 2000 von der Bundesregierung mit dem Ziel verabschiedet, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in Deutschland deutlich zu erhöhen und so den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgasemissionen zu senken.

Geplanter Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion:

  • Jahr 2020: 35 Prozent
  • Jahr 2025: zwischen 40 und 45 Prozent
  • Jahr 2030: mindestens 50 Prozent
  • Jahr 2035: zwischen 55 und 60 Prozent
  • Jahr 2040: mindestens 65 Prozent
  • Jahr 2050: mindestens 80 Prozent.

Um diese Ziele zu erreichen, erhält Strom aus erneuerbaren Quellen bei der Einspeisung ins Netz Vorrang gegenüber Strom, der mit fossilen Brennstoffen wie Steinkohle, Braunkohle oder Erdgas produziert wurde.

Vergütung

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen, die Strom aus Wind, Sonne oder Biomasse erzeugen, ans Netz anzuschließen, den erzeugten Strom vorrangig abzunehmen und entsprechend zu vergüten. Die Anlagenbetreiber erhalten für einen festen Zeitraum von 20 Jahren nach der Inbetriebnahme eine garantierte Einspeisevergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde beziehungsweise eine Marktprämie.

EEG-Umlage und Ausgleichsregelung
Die an die Anlagenbetreiber gezahlten Vergütungen sind höher als die Erlöse, die die Netzbetreiber mit dem Verkauf des erzeugten EEG-Stroms auf dem Markt erzielen. Die Differenz wird mithilfe der EEG-Umlage ausgeglichen. Sie wird von den Stromkunden über den Strompreis bezahlt. Die EEG-Umlage ist nicht für alle Verbraucher gleich hoch. Für stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb mit anderen Firmen stehen, gilt die „Besondere Ausgleichsregelung“. Sie zahlen nur eine reduzierte EEG-Umlage. Der durch die Befreiung fehlende Anteil wird von den Privathaushalten und den nicht privilegierten Unternehmen mitbezahlt.

EEG-Novellen
Seit das EEG in Kraft getreten ist, wurde es mehrmals überarbeitet und die Höhe der Vergütung für die Einspeisung von EEG-Strom an die jeweilige Marktentwicklung angepasst. Novelliert wurde das EEG in den Jahren 2004, 2009, 2012, 2014 und zuletzt 2017.

EEG-Novelle 2014
Bereits ab 2009 führte der starke Anstieg von erneuerbar produziertem Strom zu fallenden Börsenstrompreisen. Zugleich wuchs die Zahl der von der EEG-Umlage befreiten Industriebetriebe. Beides ließ die EEG-Umlage massiv ansteigen – von 1,12 Cent/Kilowattstunde im Jahr 2008 auf 6,24 Cent/Kilowattstunde in 2014. Zudem stellte der wachsende Anteil von Strom aus fluktuierenden Energiequellen wie Wind und Sonne die Stromnetze in puncto Stabilität und Versorgungssicherheit zunehmend vor Herausforderungen.

Um die EEG-Umlage zu stabilisieren und den Zubau von Erneuerbare-Energien-Anlagen besser zu steuern, wurde das EEG im Jahr 2014 grundlegend reformiert. Für Solarenergie, Windenergie und Biomasse wurden konkrete Mengenziele – sogenannte Ausbaukorridore – für den jährlichen Zubau festgelegt. Die Steuerung erfolgt über einen „atmenden Deckel“: Werden mehr Anlagen in Betrieb genommen als nach dem Ausbaukorridor vorgesehen, sinken automatisch die Fördersätze für die weiteren Anlagen.

Betreiber von größeren Neuanlagen zur Stromproduktion sind verpflichtet, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Dies gilt ab 1. Januar 2016 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt. Eine staatlich festgelegte Einspeisevergütung gibt es für diese Anlagen nicht mehr, dafür aber eine Marktprämie zusätzlich zum erzielten Erlös im Rahmen der Direktvermarktung.

Für Anlagen zur Eigenstromerzeugung, die neu errichtet werden, muss erstmals die EEG-Umlage bezahlt werden. Ausgenommen sind Kleinanlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt bei einem jährlichen Eigenstromverbrauch unter zehn Megawattstunden. Das betrifft zum Beispiel private Stromerzeuger mit Photovoltaik-Anlagen auf dem Hausdach. Eigenverbraucher von Strom aus Photovoltaik-Anlagen, deren installierte Leistung zehn Kilowatt übersteigt, bezahlen ab 2017 40 Prozent der EEG-Umlage.

EEG-Novelle 2017
Das EEG 2017 brachte einen Paradigmenwechsel: Seit 2017 wird die Höhe der Vergütung, die Erzeuger von erneuerbarem Strom erhalten, nicht mehr staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt. Den Zuschlag bekommt, wer die geringste Vergütung verlangt.

Bei der Photovoltaik gilt dies erst für größere Anlagen ab einer installierten Leistung von 750 Kilowatt. Photovoltaik-Anlagen mit geringerer Leistung, wie sie zum Beispiel bei Ein- und Mehrfamilienhäusern installiert sind, haben je nach Technologie und Größe der Anlage weiterhin einen gesetzlich festgelegten Förderanspruch für den eingespeisten Strom. Betreiber von Anlagen über 100 Kilowatt Leistung müssen wie bereits im EEG 2014 vorgesehen, den Strom direkt vermarkten und erhalten zusätzlich eine Marktprämie. Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 Kilowatt erhalten nach wie vor eine feste Einspeisevergütung. Auch die Regeln des EEG 2014 zur EEG-Umlage bei der Eigenstromerzeugung gelten weiter.

Als weitere Neuerung verknüpft das EEG 2017 die Stromerzeugung stärker mit dem Ausbau der Stromnetze. Beispielsweise wird in Gebieten mit Netzengpässen der Ausbau der Windkraft an Land beschränkt.

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