Einsatz von Notausgangs- und Panikverschlüssen

Seit April 2003 gelten für Flucht- und Rettungswege die harmonisierten europäischen Produktnormen DIN EN 179 für Notausgangsverschlüsse und DIN EN 1125 für Panikverschlüsse. Beide Normen sind seit Ende Februar 2004 in die Bauregelliste (Teil B) aufgenommen und wurden somit Bestandteil des deutschen Baurechts.

Das Baurecht obliegt in Deutschland über die Landesbauordnungen (LBO) den einzelnen Bundesländern. Trotz Bekanntmachung der beiden Normen in der Bauregelliste B ist nach wie vor ungeklärt, ob die Verwendung nach diesen beiden Normen geprüfter und zertifizierter Produkte zwingend vorgeschrieben ist oder nicht. Die bauaufsichtlichen Behörden der Länder haben bis jetzt hierzu noch keine eindeutige und verbindliche Aussage getroffen.

Zum Einsatz und zur Verwendung von Notausgangsverschlüssen nach DIN EN 179 und Panikverschlüssen nach DIN EN 1125 gibt es unterschiedliche Auffassungen. Notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen wie die Materialprüfanstalt in Dortmund (MPA) oder die über den Fachverband Schloss und Beschlag organisierten Firmen weisen in unterschiedlichen Stellungnahmen auf die Verwendung von nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 geprüften und zertifizierten Produkten (CE-Kennzeichnung) hin. Eine gegensätzliche Auffassung hierzu vertritt die Fachkommission der Bauaufsicht der Bauministerkonferenz. Durch die beiden harmonisierten Produktnormen bestehe nur eine Festlegung im Bezug auf das „Inverkehrbringen“ und dem freien Warenverkehr der Notausgangs- und Panikverschlüsse innerhalb Europas. Eine verbindliche Vorgabe, welche Produkte wo zum Einsatz kommen müssen, lässt sich nach Aussage der Behördenvertreter hieraus nicht ableiten. Diese Festlegungen werden nach wie vor durch den nationalen Gesetzgeber über die Landesbauordnungen (LBO) und Sonderbauverordnungen getroffen. Die Bauministerkonferenz folgert hieraus, dass auch andere Verschlüsse als nach DIN EN 179 und DIN EN 1125 verwendet werden können. Bis hierzu eindeutige Stellungnahmen und Aussagen getroffen werden, sollten im Rahmen von Ausschreibungen und Beratungen auf Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179 und Panikverschlüsse nach DIN EN 1125 Bezug genommen werden, um im Ernstfall ein Haftungsrisiko bei Personenschäden minimieren bzw. ausschließen zu können.

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