Eingriffe in bestehende Bausubstanz

Eingriffe in bestehende Bausubstanz

Constanze Messal, Stephan Eich, Ingo Leuschner, Goli-Schabnam Akbarian, Mark Seibel, Silke Sous, Thomas Warscheid, Matthias Zöller

Problempunkte, Qualitätssicherung und Schadenssanierung
54. Frankfurter Bausachverständigentag am 27. September 2019
Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart 2019
63 Seiten, 29 Abbildungen u. 2 Tabellen, Softcover

Preis: 34 EUR

ISBN 978-3-7388-0375-4

So vielfältig wie die Berufsgruppen, die sich anlässlich des 54. Frankfurter Bausachverständigentags am 27. September 2019 trafen, sind auch die Themen des Tagungsbandes, den der Stuttgarter Fraunhofer Verlag regelmäßig herausgibt. Eingriffe in bestehende Bausubstanz – Problempunkte, Qualitätssicherung und Schadenssanierung lautet der Titel – wie immer ging es um Erkenntnisse auf dem Weg zu mängelfreien Baukonstruktionen. Denn Schäden bei Umbau-, Anbau- und Sanierungsarbeiten, nicht selten infolge von Unkenntnis seitens der Planenden und Ausführenden, landen regelmäßig vor Gericht und werden so zur Klärungsaufgabe von Sachverständigen.

Behandelt werden baukonstruktive und bauphysikalische Problemstellungen (Schimmelbildung, fachgerechter Fensteraustausch) ebenso wie Schadstoffbelastungen und der Umgang mit Schadstoffen (Sanierungsplanung, Schutz vor Radon), technische Hilfsmittel der Bauanalyse (Drohneneinsatz) bis hin zu rechtlichen Fragestellungen. Der Beitrag „(Allgemein) anerkannte Regeln der Technik und mangelhafte Bauleistung“ ist ein Beispiel dafür, dass manche Themen auch für Neubaumaßnahmen relevant sind.

Der Begriff „Allgemein anerkannte Regeln der Technik” ist ein „unbestimmter Rechtsbegriff”. Es gibt also keine gesetzlich bindende Definition und der Begriff bedarf einer Auslegung, einer Interpretation im Einzelfall. Allzu häufig und in Unwissenheit wird dieser Begriff in Ausschreibungen und Verträgen verwendet, in dem Glauben, alleine dadurch einen gewissen (vom Auftraggeber oft nicht näher hinterfragten) Qualitätsstandard und ein mängelfreies Werk zu erhalten. Die Qualität der geschuldeten Leistung definiert sich jedoch über den Vertragsinhalt, nicht primär über technische Regeln und Normen. Die „anerkannten Regeln der Technik“ beschreiben lediglich einen qualitativen Mindeststandard und eine funktionelle Gebrauchstauglichkeit – nicht mehr. Ein Mehr an Qualität (gestalterisch wie konstruktiv) muss über den Vertrag individuell vereinbart werden. In diesem Zusammenhang geht der Fachbeitrag auf das Thema Regelwerke und DIN-Normen ein – die nicht per se zu den „anerkannten Regeln der Technik“ zählen. DIN‐Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Bevor Planer und Planerinnen, Auftraggeber und Auftraggeberinnen also auf diese Bezug nehmen, sollte geprüft werden, ob diese sich überhaupt mit den Vorstellungen und Ansprüchen für die beauftragte Leistung decken. Hier ist ein besonderes Maß an Sensibilität für (bau-)rechtliche Fragestellungen nötig.

Auch wenn der Tagungsband Einzelbeiträge versammelt, ist die Lektüre allen Baubeteiligten dringend zu empfehlen. Die Konsequenzen aus mangelhafter Planung und Ausführung, wie sie hier anschaulich werden, ließen sich oftmals verhindern.

Aus dem Inhalt:

  • Sanierungsplanung ohne Überraschungen – Wie Schadstoffe am Bau erkannt und bewertet werden können
  • Nutzung von Drohnen zur Erfassung von Schäden an Gebäuden
  • Fensteraustausch ohne Schäden? – Schadensträchtige Details in der Planung und Bauausführung
  • Schutz vor Radon in Gebäuden – Die Vorgaben des neuen Strahlenschutzrechts
  • (Allgemein) anerkannte Regeln der Technik und mangelhafte Bauleistung
  • Schimmelinstandsetzung durch Abschottung von Innenräumen

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