Durchschusshemmende Abtrennungen

Durchschusshemmende Abtrennungen sind für Kreditinstitute zur Verhütung von Raubüberfällen grundsätzlich vorgeschrieben; der Begriff stammt aus der DGUV Vorschrift 25 Kassen (früher BGV C 9 der gesetzlichen Unfallversicherer in Deutschland. Wenn andere definierte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, können auch durchbruchhemmende Abtrennungen zulässig sein.