Dichtschließende Türen

An einigen Stellen von Gebäuden verlangen die bauaufsichtlichen Bestimmungen als Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes "dichtschließende Türen", die die Ausbreitung von Rauch im Gebäude behindern sollen. Der Begriff ist nicht in einer Norm definiert. In Nr. 17.1 der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (VVBauO NW 2000) ist hierzu angeführt: "Im Bereich der Rettungswege unterscheidet die Landesbauordnung zwischen dichtschließenden Türen, rauchdichten Türen (Rauchschutztür) sowie Türen einer Feuerwiderstandsklasse je nach dem Grad ihrer Anforderung. Als "dichtschließend" gelten Türen mit stumpf einschlagendem oder gefälztem Türblatt und einer mindestens dreiseitig umlaufenden Dichtung. Verglasungen in diesen Türen sind zulässig."

Nach dieser Beschreibung, die eine Vielzahl von Ausführungsvarianten zulässt, dürfen "dichtschließende Türen" am Boden einen offenen Luftspalt haben. Damit ist die Rauchdurchlässigkeit (= Leckrate) solcher Türen nach oben nicht begrenzt. Sie hängt nicht nur von der Bodenspaltbreite, sondern auch von der Steifigkeit des Türflügels, der Art und Lage der angebrachten Verschlüsse und Dichtungen sowie den im Augenblick der Rauchentwicklung herrschenden Luftdruckverhältnissen im Gebäude ab (Zugerscheinungen, Überdruck infolge Temperaturerhöhung durch Brandgase).

"Dichtschließende Türen" sind nicht selbstschließend. Wenn die Eigenschaft selbstschließend zusätzlich gefordert ist, fordern die bauaufsichtlichen Bestimmungen "dicht- und selbstschließende Türen". Für diese Türen gilt hinsichtlich der Ausführung und Dichtheit das Gleiche wie für "dichtschließende Türen".
Im Vergleich zu Rauchschutztüren sind sowohl "dichtschließende Türen" als auch "dicht- und selbstschließende Türen" als schwächste Schutzmaßnahme anzusehen, da sie die Aufgabe, die Ausbreitung von Rauch im Gebäude zu behindern, nur in begrenztem Maße erfüllen können: Sie sind nur wirksam bei warmem Rauch, im Anfangsstadium einer Rauchentwicklung und solange sich auf beiden Seiten der geschlossenen Tür kein nennenswerter Luftdruckunterschied aufgebaut hat.

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