Definition/Anforderungen Notausgänge

Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge.

Anforderungen an Notausgänge:
Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen sein, dürfen nicht verstellt oder eingeengt werden, müssen eindeutig erkennbar, sonst gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen werden können. Manuell betätigte Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Mindestbreite:

  • bis zu 5 Personen 0,875 m
  • bis zu 20 Personen 1,00 m
  • bis zu 200 Personen 1,20 m
  • bis zu 300 Personen 1,80 m
  • bis zu 400 Personen 2,40 m
  • für je weitere 10 Personen 0,10 m

Die lichte Höhe über Fluchtwegen beträgt mindestens 2,0 m und darf bei Türen um maximal 0,05 m reduziert sein.

Automatische Türen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie

  • händisch leicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind oder
  • bei Störung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben.
Drehtüren dürfen bei Notausgängen nicht eingebaut werden (nach § 21 ASchG §§ 17, 18 und 20 AStV).