Dämmung von Rohrleitungen

Das Dämmen von Rohrleitungen für Wärme und Kälte spart Energie und steigert die Effizienz von Heizungsanlagen. Es verhindert, dass auf dem Weg vom Erzeuger zum Verbraucher – etwa Heizkörper oder Fußbodenheizung – Energie verloren geht. In Deutschland regelt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Dämmung und legt Mindeststandards für die Dämmstärke fest. Auch in älteren Gebäuden lohnt sich die Dämmung, da sie eine kostengünstige Möglichkeit bietet, Energie einzusparen. Unzureichend gedämmte Leitungen und Armaturen im Keller können bis zu einem Viertel des jährlichen Heizenergieverbrauchs eines Wohngebäudes ausmachen. Die Dämmung von Trinkwasserleitungen ist außerdem wichtig, um die Bildung von Legionellen zu verhindern.

Die Auswahl an Dämmmaterialien für Rohrleitungen ist groß, jedoch muss die Dämmung den Anforderungen der Regelwerke, besonders des GEG, entsprechen.
Dämmstoffdicken bei Einhaltung der Mindestanforderungen nach GEG
Dämmstoffdicken bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen nach GEG

Grundlegende Anforderungen

Das GEG schreibt vor, dass neu installierte oder erneuerte Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen gedämmt werden müssen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn sich die Leitungen in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden. Hier wird aber trotzdem aus Effizienzgründen eine Dämmung empfohlen. Die Regelungen finden sich in § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen und § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen.

Dämmstärken

Die Anforderungen an die Dämmstärke sind in Anlage 8 des GEG festgelegt und richten sich nach dem Rohrinnendurchmesser:

Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen:

  • Innendurchmesser bis 22 mm: Mindestdicke der Dämmung 20 mm
  • Innendurchmesser 22 bis 35 mm: Mindestdicke der Dämmung 30 mm
  • Innendurchmesser 35 bis 100 mm: Mindestdicke der Dämmung gleich Innendurchmesser
  • Innendurchmesser mehr als 100 mm: Mindestdicke der Dämmung 100 mm

Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen:

  • Innendurchmesser bis 22 mm: Mindestdicke der Dämmung 9 mm
  • Innendurchmesser mehr als 22 mm: Mindestdicke der Dämmung 19 mm

Die angegebenen Mindestdämmstärken beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs von 0,035 W/(m·K) bei einer Mitteltemperatur von +40 °C für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und +10 °C für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen. Für Rohrleitungen mit anderen Wärmeleitfähigkeiten sind die Mindestdämmstärken entsprechend anzupassen. Die Dämmstärken für Armaturen sind in der Regel so zu wählen, dass sie mindestens den Anforderungen für die Rohrleitungen entsprechen.

Besondere Bedingungen

In Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen Leitungsnetzverteilern kann die Dämmstärke halbiert werden. Das gilt auch für Wärmeleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt sind. Liegen Leitungen im Fußbodenaufbau, beträgt die Mindestdämmstärke 6 mm. Grenzt eine Leitung an Außenluft, muss die Dämmung doppelt so dick sein. Von der Dämmpflicht ausgenommen sind Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von drei Litern, die nicht in den Zirkulationskreislauf eingebunden oder elektrisch beheizt sind und sich in beheizten Räumen befinden.

Dämmung von Trinkwasseranlagen

Trinkwasser unterliegt strengen Anforderungen, da es als Lebensmittel gilt. Die Dämmung von Trinkwasserleitungen regelt die DIN 1988-200: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen. Bei Planung und Ausführung müssen diese Vorgaben mit den Regelwerken des GEG und den DVGW-Arbeitsblättern (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs) abgestimmt werden. Fachleute sollten hinzugezogen werden, um die Einhaltung aller Vorschriften sicherzustellen.

Historie der gesetzlichen Regelungen

Vor dem GEG regelte die Energiesparverordnung (EnEV) die Dämmung von Rohrleitungen. Die EnEV 2014 übernahm die Vorgaben der EnEV 2009 weitgehend unverändert. Bereits damals galt die Pflicht, ungedämmte Wärme- und Warmwasserleitungen sowie Kälte- und Kaltwasserleitungen von Raumluft- und Klimasystemen zu dämmen. Für Warmwasserstichleitungen entfiel die Längenangabe; stattdessen wurde ein Wasserinhalt von bis zu drei Litern als Maßstab eingeführt, in Übereinstimmung mit der DIN 1988-200.

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