Brandwände

"Brandwände" sind nach den Landesbauordnungen keine selbständigen Bauteile, sondern bezeichnen ein Qualitätsmerkmal einer bestimmten Wand. Brandwände sollen Brandabschnitte sicher begrenzen und den Überschlag von Feuer verhindern, dürfen dabei ihre Standsicherheit nicht verlieren. Daher müssen Brandwände immer aus Baustoffen der Klasse A (nicht brennbar) bestehen – die Regel ist F 90 A, bei Komplextrennwänden (Abtrennung von Gebäudekomplexen nach Anforderung der Sachversicherer) F 180 A.

Brandwände sind herzustellen:

  • als Abschlusswand von Gebäuden in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze

  • als Trennwand innerhalb einzelner und aneinandergereihter Gebäude in Abständen ≤ 40 m

  • bei aneinandergereihten Wohngebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen in Abständen ≤ 60 m

  • zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betrieben
Die erforderlichen Bemessung (Brandwanddicke) regelt die DIN 4102 Teil 2, Tabelle 42, die Klassifizierung die DIN 4102 Teil 4. Für Wohngebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen dürfen zweischalige Wände aus Mauerwerk (2 x 11,5 cm) anstelle von Brandwänden ausgeführt werden. Bekleidungen dürfen nicht zur Minderung der Mindestwandstärken in Ansatz gebracht werden. Außerdem sind bei Bekleidungen mit Baustoffen der Brandklasse B bauaufsichtliche Vorschriften zu beachten.

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