Brandwände
"Brandwände" sind nach den Landesbauordnungen keine
selbständigen Bauteile, sondern bezeichnen ein Qualitätsmerkmal
einer bestimmten Wand. Brandwände sollen Brandabschnitte sicher
begrenzen und den Überschlag von Feuer verhindern, dürfen dabei
ihre Standsicherheit nicht verlieren. Daher müssen Brandwände immer
aus Baustoffen der Klasse A (nicht brennbar) bestehen – die Regel
ist F 90 A, bei Komplextrennwänden (Abtrennung von Gebäudekomplexen
nach Anforderung der Sachversicherer) F 180 A.
Brandwände sind herzustellen:
- als Abschlusswand von Gebäuden in einem Abstand bis zu 2,50 m
von der Nachbargrenze
- als Trennwand innerhalb einzelner und aneinandergereihter
Gebäude in Abständen ≤ 40 m
- bei aneinandergereihten Wohngebäuden mit bis zu zwei
Vollgeschossen in Abständen ≤ 60 m
- zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betrieben
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Entenfangweg 15
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