Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch

Bei der heute geforderten energetischen Sanierung von Gebäuden kommt es häufig zum nachträglichen Einbau von Lüftungsanlagen. Trotz der Luftundurchlässigkeit der Gebäudehülle sollte sichergestellt werden, dass ein hygienischer Luftwechsel im Gebäude stattfinden kann. Die hierfür benötigten Querschnitte der Lüftungsleitungen sind vergleichsweise recht groß. Sie würden im Brandfall eine Gefahr darstellen, da sich Feuer und Rauch ungehindert über das Kanalsystem in den verschiedenen Brandabschnitten ausbreiten könnten, wenn keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Lüftungsleitungen müssen deshalb eine Feuerwiderstandsklasse aufweisen, deren Höhe sich nach der Anzahl der Vollgeschosse eines Gebäudes richtet. Um diese Anforderung erfüllen zu können, werden Leitungen entweder aus Werkstoffen der Feuerwiderstandklasse L 90 hergestellt oder mit entsprechenden Materialien ummantelt. Auch durch abgehängte Decken aus feuerwiderstandfähigen Baustoffen lassen sich Lüftungsleitungen im Brandfall abschotten. Die Leitungsführung kann auch senkrecht in Schächten erfolgen, die über eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten verfügen. Beim Führen der Leitungen durch die Schachtwände in die Innenräume sind Brandschutzklappen vorzusehen.

Sind Lüftungsleitungen nicht feuerwiderstandsfähig, ist der Einbau von Brandschutzklappen beim Durchgang durch einen Brandabschnitt oder durch eine Geschossdecke notwendig. Sie können temperatur- oder rauchabhängig gesteuert, ausgelöst und in Decken oder massive bzw. leichte Trennwände eingebaut werden. Ihr Mechanismus sorgt durch eine automatisch aktivierte Absperrung im Kanalquerschnitt dafür, dass Feuer und Rauch an ihrer Ausbreitung gehindert werden. Anforderungen an Feuerwiderstandsklassen von Lüftungsleitungen und Brandschutzklappen sind in DIN 4102-6 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Lüftungsleitungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen aufgeführt. Spezifische Bestimmungen sind den jeweiligen „bauaufsichtlichen Richtlinien über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen“ (RbAL) der Landesbauordnungen zu entnehmen.

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