Brandschutz - Landesbauordnungen
Die Anforderungen des Brandschutzes an Bauteile sind nicht in
Normen, sondern in den Landesbauordnungen einschließlich der
zugehörigen Durchführungs- und Verwaltungsrichtlinien festgelegt.
Abhängig von der Nutzungsart (etwa Wohnhäuser oder
Versammlungsstätten) gelten spezielle Verordnungen. Wohngebäude und
Bauwerke vergleichbarer Nutzungen sind nach Gebäudehöhe
(Anleiterbarkeit) und Anzahl der Wohneinheiten in fünf
Gebäudeklassen eingeteilt.
Die Anforderungen an den Brandschutz der Bauteile ist abhängig von
den Gebäudeklassen. Die Definition der Anforderungen basiert auf
den Klassifizierungen der DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen". Die Beurteilung von Baustoffen erfolgt nach
nichtbrennbaren (A) und brennbaren (B) Baustoffen:
- A1 nichtbrennbare Baustoffe wie Mauersteine
- A2 Baustoffe mit einer zulässigen geringen Menge brennbarer
Substanzen
- B1 schwerentflammbare Baustoffe
- B2 normalentflammbare Baustoffe
- B3 leichtentflammbare Baustoffe (Verwendung am Bau nicht zulässig)
Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsdauer eingestuft. Das ist die Zeitspanne, in der Prüfkriterien wie Erhalt der Tragfähigkeit, das Einhalten der maximalzulässigen Durchbiegungsgeschwindigkeit und Wahrung des Raumabschlusses bei Wänden (Fluchtweg) eingehalten werden.
Parameter der Klassifizierung:
- Feuerwiderstandsdauer in
Minuten
- Brennbarkeit (A = nicht brennbar, AB = im wesentlichen nicht brennbar, B = brennbar)
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