Brandschutz - Landesbauordnungen

Die Anforderungen des Brandschutzes an Bauteile sind nicht in Normen, sondern in den Landesbauordnungen einschließlich der zugehörigen Durchführungs- und Verwaltungsrichtlinien festgelegt. Abhängig von der Nutzungsart (etwa Wohnhäuser oder Versammlungsstätten) gelten spezielle Verordnungen. Wohngebäude und Bauwerke vergleichbarer Nutzungen sind nach Gebäudehöhe (Anleiterbarkeit) und Anzahl der Wohneinheiten in fünf Gebäudeklassen eingeteilt.

Die Anforderungen an den Brandschutz der Bauteile ist abhängig von den Gebäudeklassen. Die Definition der Anforderungen basiert auf den Klassifizierungen der DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen". Die Beurteilung von Baustoffen erfolgt nach nichtbrennbaren (A) und brennbaren (B) Baustoffen:

  • A1 nichtbrennbare Baustoffe wie Mauersteine
  • A2 Baustoffe mit einer zulässigen geringen Menge brennbarer Substanzen
  • B1 schwerentflammbare Baustoffe
  • B2 normalentflammbare Baustoffe
  • B3 leichtentflammbare Baustoffe (Verwendung am Bau nicht zulässig)
Die Beurteilung erfolgt über Prüfzeugnisse der Materialprüfungsämter und den Prüfausschuss PA III des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).

Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsdauer eingestuft. Das ist die Zeitspanne, in der Prüfkriterien wie Erhalt der Tragfähigkeit, das Einhalten der maximalzulässigen Durchbiegungsgeschwindigkeit und Wahrung des Raumabschlusses bei Wänden (Fluchtweg) eingehalten werden.

Parameter der Klassifizierung:
  • Feuerwiderstandsdauer in Minuten
  • Brennbarkeit (A = nicht brennbar, AB = im wesentlichen nicht brennbar, B = brennbar)
Beispiel: F 90 AB = Feuerwiderstandsdauer 90 Minuten, im Wesentlichen nicht brennbar. Die Anforderungen an den Baulichen Brandschutz im Industriebau regelt die DIN 18234.

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