Bildschirmarbeitsverordnung

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) wurde als Artikel 3 der Verordnung von 1996 von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen und 2008 zuletzt geändert.

Sind unter § 4 allgemeine Anforderungen an die Gestaltung des Arbeitsplatzes geregelt, so ist im Anhang die Arbeitsumgebung genau beschrieben:

  • Die Beleuchtung muss der Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer angepasst sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.

  • Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.

  • Bei der Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmarbeitsplatz gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit zu vermeiden.

  • Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.

  • Die Strahlung muss - mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums - so niedrig gehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.
Die Anwendung der Verordnung zusammen mit den Erkenntnissen und technischen Möglichkeiten im Bereich der Tageslichttechnik lassen die optimale Gestaltung eines Bildschirmarbeitsplatzes zu.

Fachwissen zum Thema

Um sowohl Direkt- als auch Reflexblendung am Arbeitsplatz zu verhindern, sollten die Fenster mit variabel verstellbaren Verschattungselementen ausgestattet sein.

Um sowohl Direkt- als auch Reflexblendung am Arbeitsplatz zu verhindern, sollten die Fenster mit variabel verstellbaren Verschattungselementen ausgestattet sein.

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