Austauschpflicht von Heizungen

Vorgaben des GEG

Viele Hauseigentümer in Deutschland sind nach wie vor unsicher, ob und wann sie ihre Heizungsanlage erneuern sollten oder gar müssen. Welche Heizungen von einer Austauschpflicht betroffen sind, um die Energieeffizienz zu steigern und die Klimaziele zu erreichen, regelt klar das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Eigentümer*innen von jüngeren Gebäuden müssen sich in der Regel keine Gedanken machen. Wer jedoch ein älteres Haus besitzt, sollte prüfen, ob die Heizung noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob ein Tausch der Anlage in nächster Zeit sinnvoll sein kann.

In deutschen Heizungskellern stehen überwiegend noch Ölkessel, die im Hybridsystem durch eine Wärmepumpe für die Grundlastabdeckung ergänzt werden können.

Unabhängig davon, ob die Austauschpflicht der Heizung greift oder nicht, arbeiten alte Anlagen meist ineffizient, wodurch die Heizkosten höher ausfallen. Hauseigentümer sollten also nicht warten, bis ein Defekt sie zu einem überstürzten Austausch zwingt. Ein Heizungswechsel muss gut geplant sein, um die neue Anlage mit der kommunalen Wärmeplanung und den 65-%-EE-Vorgaben zu verzahnen. Nicht zuletzt lässt sich bei einer guten Planung von den derzeit hohen Fördergeldern profitieren. Hilfe bei der Heizungswahl und den dazugehörigen Förderanträgen erhält man bei Fachleuten, etwa Heizungsfachbetrieben oder direkt bei den Herstellern von Heizsystemen.

Für welche Heizungen gilt die Austauschpflicht?

Die Austauschpflicht wird durch die Paragrafen 72 und 73 im Gebäudeenergiegesetz geregelt. Demnach dürfen Öl- und Gasheizungen, die vor dem 01.01.1991 aufgestellt wurden, nicht mehr betrieben werden. Anlagen, die nach dem 01.01.1991 aufgestellt wurden, müssen nach Ablauf von 30 Betriebsjahren ausgetauscht werden. In der Regel handelt es sich dabei um veraltete, ineffiziente Konstanttemperaturkessel, die unnötig viel Energie verbrauchen. Ab dem 01.01.2045 dürfen fossile Heizungen dann gar nicht mehr genutzt werden, es besteht ein Betriebsverbot (§ 72 Abs. 4 GEG).

Ausnahmen von der Austauschpflicht

Keine generelle Austauschpflicht gilt für Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Sie dürfen auch nach einem Defekt repariert und weiterbetrieben werden. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen mit einer Nennleistung < 4 kW oder > 400 kW. Eine Ausnahme besteht zudem für Heizungen, bei denen eine Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstoff-Feuerung Bestandteil einer Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung ist, sofern diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben wird (§ 72 Abs. 3 Nr. 1–3 GEG).

Einen Bestandsschutz genießen Anlagen, die in einem Ein- oder Zweifamilienhaus stehen, das von den Eigentümer*innen selbst bereits mindestens seit dem 01.02.2002 bewohnt wird. Erst beim Verkauf muss der/die neue Eigentümer*in die Heizung innerhalb von zwei Jahren erneuern. Auch eine Härtefallregelung gibt es, zum Beispiel, wenn die Kosten für den Austausch den Wert des Gebäudes übersteigen. Dann kann eine Befreiung beantragt werden. 

Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien beim Neueinbau

Von der Austauschpflicht zu trennen ist die 65‑%‑EE‑Pflicht beim Neueinbau. In Bestandsgebäuden beginnt sie grundsätzlich erst, wenn die Kommune ihre Wärmeplanung abgeschlossen hat – spätestens jedoch ab dem 01.07.2026 in Städten und Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner*innen und ab dem 01.07.2028 in kleineren Kommunen. Sie kann aber auch früher greifen: Weist die Kommune ein Wärmenetz‑Ausbaugebiet oder ein Wasserstoff‑Netzausbaugebiet aus, gelten die 65 % in diesen Gebieten bereits einen Monat nach Bekanntgabe. Im Neubaugebiet ist die 65‑%‑Pflicht seit 01.01.2024 ohnehin Standard.

Kommt es vor dem jeweiligen Starttermin der 65‑%‑Pflicht noch zu einem Neueinbau einer Gas‑ oder Ölheizung, greifen absehbar Mindestquoten für erneuerbare Brennstoffe: ab 2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 %.

Sonderfall Fernwärme

Ein Sonderfall betrifft die Fernwärme: Liegt ein Vertrag über einen künftigen Anschluss an ein 65 % fähiges Wärmenetz vor, darf eine Übergangslösung bis zu zehn Jahre betrieben werden, bis der Anschluss tatsächlich hergestellt ist.

Begleitpflichten

Daneben gibt es Begleitpflichten, die oft übersehen werden, aber für Planung, Abnahme und Förderung entscheidend sind. Dazu zählen der hydraulische Abgleich neuer wassergeführter Heizungen, Anforderungen an die Rohrleitungsdämmung sowie Einzelraum Temperaturregelungen.

Quelle: DAA, Hamburg

Fachwissen zum Thema

Das novellierte Gebäudeenergiegesetz bietet ab Januar 2024 einige Neuerungen, mit denen der Wärmesektor bis 2045 klimaneutral werden soll.

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Verordnungen/​Gesetze

Das Heizungsgesetz – Novelle des GEG

Für Neubauten und Sanierungen gilt seit 1. November 2020 das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, verkürzt „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), ein einheitliches Anforderungssystem, das Energieeffizienz und erneuerbare Energien gleichermaßen berücksichtigt und gleichzeitig die bisherigen Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG ersetzt.

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Verordnungen/​Gesetze

Gebäudeenergiegesetz GEG

Holzkaminofen als Einzelheizung

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Hybride Heizlösungen kombinieren unterschiedliche Energieträger und Heizsysteme, die auch unabhängig voneinander funktionieren, aber im Zusammenspiel besonders effizient Wärme erzeugen.

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Heizungsanlagen

Hybridheizungen

Im Rahmen der überarbeiteten Bundesförderung für effiziente Gebäude ist beim Austausch der Heizung eine Förderung von bis zu 70 % möglich.

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Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude

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