Anforderungen an Notbeleuchtungen

Ausleuchtung von Rettungs- und Fluchtwegen

Eine Sicherheits- oder Notbeleuchtung zeigt Rettungswege an, beleuchtet den Fluchtweg sowie Rettungs- und Sicherheitszeichen. Als Antipanikbeleuchtung sorgt sie zudem für eine bessere Orientierung im Raum. Sie ist in öffentlich zugänglichen Räumen und in Räumen mit sensiblen Nutzungen gefordert, zum Beispiel Schulen, Krankenhäusern, Hotels, Flughäfen und Bahnhöfen, in Wohnräumen für schutzbedürftige Personen wie Menschen mit Behinderungen sowie in Arbeitsräumen mit erhöhtem Gefahrenrisiko. Für die Planung von Sicherheitsbeleuchtung gilt die DIN EN 1838 Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung.

Die Position eines Rettungszeichens ergibt sich aus Augenhöhe und Distanz des Betrachtenden, der maximalen Montagehöhe (zwischen zwei und drei Metern ab Oberkante Fußboden, sowie dem damit verbundenen Betrachtungswinkel, der maximal 20° betragen darf.
Die Größe des Rettungszeichens ergibt sich aus der Betrachtungsentfernung, geteilt durch 100.
Die Mindestbeleuchtungsstärke in der Mitte des Rettungsweges muss 1 lx betragen, gemessen zwanzig Zentimeter über dem Fußboden.

Rettungszeichen 

Von außen oder innen beleuchtete Rettungszeichen sollen bei Gefahr Fluchtwege, Fluchttüren und andere Notausgänge anzeigen. Sie müssen in einer Höhe zwischen zwei und drei Metern über dem Fußboden an Wänden und über Notausgängen montiert sein. Der Betrachtungswinkel einer Person zum Rettungszeichen darf ab Betreten des Fluchtwegs maximal 20° betragen. Das notwendige Höhenmaß des Zeichens selbst lässt sich ermitteln, indem die Betrachtungsdistanz durch 100 dividiert wird. 

Wegausleuchtung 

Für die Ausleuchtung von Fluchtwegen gibt es verpflichtende Mindestbeleuchtungsstärken, die zwanzig Zentimeter über dem Fußboden gemessen werden. Dabei gilt für bis zu zwei Meter breite Fluchtwege, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 1 lx betragen muss und in der Mitte des Weges mindestens die halbe Wegbreite ausleuchtet. Verbleibende Randbereiche haben dann maximal ein Viertel Wegbreite und unterliegen, entgegen früherer DIN-Vorgaben (vor 03/2025), keiner Mindestbeleuchtungsstärke. Bei mehr als zwei Meter breiten Fluchtwegen können 0,5 m breite Randbereiche ausgenommen werden.   

Lichtstärke

Notbeleuchtungen dürfen nicht blenden, damit Hindernisse sicher erkannt werden. Daher gelten im Blickbereich zwischen 60° und 90° Grenzwerte für die maximale Lichtstärke in Abhängigkeit der Befestigungshöhe. Das bezieht sich auf horizontale Fluchtwege wie Flure. Bei anderen Rettungswegen wie Treppen oder Leitern, bei denen sich die Blickperspektive ändert, gilt eine maximale Lichtstärke für alle Richtungen, um Blendungen jederzeit zu vermeiden. Zudem müssen Hindernisse bis zwei Meter über der Bodenfläche beleuchtet sein.

Zeiträume für Notbeleuchtungen 

Die Betriebsdauer der Notbeleuchtung muss mindestens eine Stunde betragen. Für Fluchtwege gilt im Allgemeinen, dass innerhalb von fünf Sekunden 50%, innerhalb einer Minute 100% der geforderten Beleuchtungsstärke erreicht sein müssen. Darüber hinaus gelten für unterschiedliche Räume je nach Nutzung verschiedene Betriebsdauern von einer oder drei Stunden und Zeiträume ab 0,5 Sekunden, innerhalb derer eine geforderte Beleuchtungsstärke sichergestellt werden muss. Die Mindestbeleuchtungsstärke von Notleuchten ist von der Nutzung der Gebäude abhängig.   

Stromversorgung 

Die Leuchten bei einer Notbeleuchtung werden als Sicherheits- oder Notleuchten bezeichnet. Ihre Stromversorgung muss unabhängig vom allgemeinen Gebäudestromnetz funktionieren und auch im Brandfall die Beleuchtung der Fluchtwege und Rettungszeichen garantieren. Das kann durch Einzelbatterien in jeder Notleuchte oder durch eine zentrale Stromversorgung, zum Beispiel über eine Batterieanlage oder ein Notstromaggregat, erfolgen. Batterien oder Aggregate müssen dafür in separaten, statisch und klimatisch geeigneten und vor Brand, Umwelteinflüssen und Sabotage besonders geschützten Räumen stehen. 

Die Stromkreise für Sicherheitszwecke müssen nach DIN VDE 0100-560 Errichten von Niederspannungsanlagen getrennt von anderen Stromkreisen sein und dürfen oft keine oder nur selektive RCDs (residual current protective devices) und AFDD (arc fault detection devices) besitzen. Bei einer zentralen Stromversorgung dürfen in einem Endstromkreis nur bis zu zwanzig Notleuchten mit insgesamt höchstens 60% des Bemessungsstroms der Überstromschutzeinrichtung betrieben werden. Die Notleuchten eines Brandabschnitts sind auf mindestens zwei Stromkreise zu verteilen. Kabel und Leitungen für Sicherheitsstromkreise müssen feuerbeständig und brandgeschützt sein und dürfen nicht in explosionsgefährdeten Bereichen oder Aufzugsschächten verlaufen. 

Eine Umschaltung vom Normalbetrieb in den Notbetrieb muss automatisch erfolgen, wenn die Versorgungsspannung für 0,5 s unter die 0,6-fache Bemessungsversorgungsspannung fällt. Der Normalbetrieb ist ab der 0,85-fachen Bemessungsversorgungsspannung wiederherzustellen.   

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