Alte Holzfeueranlagen

Austausch oder Nachrüstung bei zu hohen Emissionen erforderlich

Viele Hauseigentümer müssen prüfen, ob ihr Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin auch künftig noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Für Anlagen mit zu hohen Feinstaub- und Kohlenmonoxidwerten, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden, endet Ende dieses Jahres die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist. Sind die Emissionen zu hoch, dürfen die Altanlagen nach 2020 nicht weiter betrieben werden. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

In der kalten Jahreszeit lässt sich der Wohnkomfort mit Kamin- oder Kachelöfen zwar weitgehend CO2-neutral erhöhen, doch außerhalb der eigenen vier Wände sind die rund elf Millionen Anlagen in Deutschland für Feinstaub in der Luft verantwortlich. Daher müssen neue Einzelraumfeuerstätten seit 2015 strengere Auflagen erfüllen. Für vor dem 1. Januar 1995 errichtete Feuerstätten endet jetzt die Übergangsfrist: Der Staubgrenzwert liegt nun bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid-Grenzwert bei vier Gramm pro Kubikmeter. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Für vor 1985 errichtete Anlagen endete die Frist bereits am 31. Dezember 2017.

Feinstaub und Kohlemonoxid

Zu hohe Feinstaubemissionen können durch den Einbau eines Partikelfilters unter die geforderte Schwelle gesenkt werden. Ist der Ausstoß von Kohlenmonoxid allerdings zu hoch, muss der alte Ofen ausgetauscht werden, denn das unsichtbare, giftige Gas lässt sich nicht     herausfiltern. Bei über 25 Jahre alten Anlagen raten Experten sogar, auf eine mögliche Nachrüstung zu verzichten. Denn Emissionsmessung und Nachrüstung können zusammen knapp 2.000 Euro kosten – ein Betrag, für den man häufig bereits ein neues Gerät bekommt. Hinzu kommt, dass neue Holzfeueranlagen bis zu 85 Prozent weniger Emissionen als viele Altgeräte ausstoßen und dabei oft bis zu einem Drittel weniger Brennstoff benötigen. Neue Öfen erfüllen damit die Stufe zwei der 1. BImSchV und dürfen deshalb auch an Tagen mit Feinstaubalarm betrieben werden.

Welche Öfen fallen unter die Regelung?

Alle ummauerten Feuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt fallen unter die Verordnung. Sie müssen außerdem mit einer Tür verschließbar sein. Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, müssen ebenfalls nachgerüstet werden. Für offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde sowie geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen, gilt die Regelung nicht. Historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, fallen ebenfalls nicht unter die Verordnung. Haben die Eigentümer den Ofen jedoch nach dem 22. März 2010 örtlich umgesetzt, gelten die Grenzwerte für neue Feuerstätten. Die Öfen müssen dann gegebenenfalls nachgerüstet oder stillgelegt werden. Der Nachweis, dass die Grenzwerte eingehalten werden, erfolgt durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers.

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