Allgemeine Bauartgenehmigung (aBG)

Die Bauordnungen der Bundesländer haben die Sicherheit von Bauwerken zum Ziel. Um diese zu gewährleisten, kann es notwendig sein – zusätzlich zu den Produkteigenschaften – Aspekte des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen zu regeln. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich wichtige Eigenschaften einer baulichen Anlage erst aus dem Zusammenwirken verschiedener Bauprodukte ergeben. Als Anwendungsregel für diese sogenannten Bauarten kann die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) nationale oder europäische Produktregelungen flankieren.

Die allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt seit Juli 2017 die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) für Bauarten. Sie kann beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) beantragt werden. Eine aBG wird in der Regel für fünf Jahre gewährt und kann danach auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Fachwissen zum Thema

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Nachweise und Normen

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Absturzsichernde Verglasungen, wie hier an einer Glasbrücke benötigen dann ein ZiE, wenn sie nicht durch ein abP beurteilt werden können.

Absturzsichernde Verglasungen, wie hier an einer Glasbrücke benötigen dann ein ZiE, wenn sie nicht durch ein abP beurteilt werden können.

Nachweise und Normen

Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

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