Absturzsichernde Verglasungen

Konstruktionselemente aus Glas, die Menschen vor dem Herabfallen aus größerer Höhe schützen, werden als absturzsichernde Verglasungen bezeichnet.

Umlaufende gläserne Brüstung im Hans-Sachs-Haus in Gelsenkirchen (Architekten: gmp, Hamburg)
Gläserne Brüstungen am America's Cup Gebäude „Veles e Vents“ in Valencia (David Chipperfield Architects)

Beispiele hierfür sind:

  • Brüstungselemente
  • Treppengeländer
  • Umwehrungen
  • Aufzugsverglasungen und
  • raumhohe Wandverglasungen, die eine absturzsichernde Funktion sicherstellen müssen

Im Rahmen der Landesbauordnungen und der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherer sind absturzsichernde Bauteile erforderlich, wenn der Höhenunterschied zwischen Verkehrsflächen mehr als 1,00 m beträgt. Gemäß den derzeitigen Landesbauordnungen sind für Absturzhöhen bis zu 12,00 m Brüstungen und Umwehrungen mit einer Mindesthöhe von 90 cm auszuführen. Bei größeren Absturzhöhen gelten 110 cm als Mindestanforderung. In den Normteilen 1 bis 5 der DIN 18008 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln sind diese Anforderungen als verbindlich zusammengefasst. Für absturzsichernde Verglasungen von Aufzugsschächten gelten häufig zusätzliche Regelungen, die ebenfalls zu beachten sind.

Absturzsichernde Verglasungen sind in DIN 18008-4 Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen geregelt, die im Wesentlichen auf den mittlerweile bauaufsichtlich abgelösten Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) basiert. Die Norm unterscheidet drei unterschiedliche Kategorien von absturzsichernden Verglasungen:

  • Kategorie A: die Verglasung bietet alleinigen Schutz gegen Absturz
  • Kategorie B: zusätzlich ist ein durchgehender Handlauf vorhanden
  • Kategorie C: die Verglasung übernimmt nur eine ausfachende Funktion
Durch die Regelausführung entsprechend der Konstruktionsprinzipien der einzelnen Kategorien wird den unterschiedlichen Anforderungen Rechnung getragen. Im Fall eines Anpralls von Personen oder Gegenständen muss die Standsicherheit des Bauteils erhalten bleiben, das Bauteil darf außerdem nicht durchstoßen werden und es dürfen keine Personen durch herabfallende Bruchstücke ernsthaft verletzt werden. Die verwendeten Glasarten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen diese Einwirkungen bieten bzw. eine hinreichende Resttragfähigkeit sowie Splitterbindung zur Vermeidung von Schnittverletzungen gewährleisten.

Für absturzsichernde Verglasungen ist gemäß DIN 18008-1 T eil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen ein Tragfähigkeitsnachweis unter statischen und stoßartigen Einwirkun­gen (planmäßige Lasten) zu erbringen sowie je nach Orientierung der Kanten, Verglasung und Kategorie weitere Anforderungen zu erfüllen. Der Grenzzustand der Tragfähigkeit für stoßartige Einwirkungen kann auf verschiedene Arten untersucht werden. Neben Bauteilversuchen (Pendelschlagversuche) sind weitere Möglichkeiten in den Anhängen A bis C in DIN 18008-4 geregelt
  • Anhang A: Nachweis der Konstruktion durch Bauteilversuche (Pendelschlagversuch). Bei dieser Prüfung wird die Eignung der Verglasung und der Unterkonstruktion gleichzeitig nachgewiesen
  • Anhang B: Nachweis der Konstruktion anhand vergleichbarer und bereits nachgewiesener Konstruktionen. Anwendbar für linienförmige gelagerte Konstruktionen, die in ihrem Glasaufbau und den Glasabmessungen vergleichbar mit in einer Tabelle genannten Verglasungen sind
  • Anhang C: Nachweis der Konstruktion durch Berechnung. Hierzu stehen für linienförmig gelagerte Verglasungen zwei verschiedene Berechnungsverfahren zur Verfügung.
Wichtig ist, dass für absturzsichernde Verglasungen immer ein Nachweis der statischen Tragfähigkeit und ein Nachweis der Tragfähigkeit unter Stoßeinwirkung durch Personenanprall zu führen sind.

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