Absturzsichernde Verglasungen – Statische Nachweise
Statische Nachweise für absturzsichernde Verglasungen sind nach DIN 18008-4 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen mit den planmäßigen Lasten (horizontale Nutzlasten) nach DIN EN 1991-1-1 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau zu führen. Die ausreichende Tragfähigkeit von Glas unter planmäßig statischen Lasten ist nach DIN 18008-1 Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 1: Begriffe und allgemeine Grundlagen nachzuweisen. Für den weiterführenden Nachweis der Haltekonstruktion unter planmäßigen Lasten gelten die einschlägigen Regelwerke. Stoßartige Einwirkungen brauchen dabei nicht mit statischen Einwirkungen überlagert zu werden. In öffentlich zugänglichen Bereichen sind horizontale Nutzlasten (Holmlasten) in einer Höhe von 1,0 kN/m (bzw. 2,0 kN/m) anzusetzen, in nicht öffentlichen Bereichen gelten 0,5 kN/m als ausreichend.
Bei Scheiben der Kategorie A muss bei dem statischen Nachweis neben den Wind und Klimalasten auch die volle Holmlast über das Glas abgetragen werden. Die Holmlast sollte hierbei in der üblichen Brüstungshöhe angesetzt werden.
Bei Verglasungen der Kategorie B ist der Nachweis zu führen, dass der durchgehende Handlauf in der Lage ist, die Holmlasten bei Ausfall eines Glaselementes auf die Nachbarelemente zu übertragen. Die angrenzenden Verglasungen müssen daher so dimensioniert sein, das diese die zusätzlichen Beanspruchungen aufnehmen können; dabei darf die Einwirkung der horizontalen Nutzlast für dieses Szenario als außergewöhnliche Einwirkung verstanden werden. Bei Scheiben, deren Kanten durch angrenzende Bauteile mit einem Abstand von höchstens 30,0 mm oder einem Kantenschutzprofil geschützt sind, muss nur der Ausfall einer VSG-Schicht angenommen werden. Die freien Enden der Holme müssen an unabhängigen Endpfosten oder am Gebäude verankert werden. Alternativ kann bei kleinen Endelementen der Nachweis geführt werden, dass Holm und Nachbarelement bei Ausfall des Endelements in der Lage sind, die Holmlasten aufzunehmen.
Verglasungen der Kategorie C sind nur auf Wind- und
Klimabelastungen nachzuweisen; es müssen keine horizontalen
Nutzlasten angesetzt werden, allerdings müssen vorhandene Holme
oder Querriegel die Holmlast aufnehmen können. Die in der Praxis
häufig verwendeten Klemmhalter, mit denen die Scheiben seitlich
eingeklemmt werden, sind bisher nur im Rahmen von Zulassungen
geregelt.
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