Abstände für Schornsteinmündungen

Für Abgasleitungen von Feststoff, Gas- und Ölheizungen

Mit der Novellierung der ersten Bundesimissionsschutzverordnung (1. BImSchV), die seit dem 22. März 2010 gilt, sind bei Sanierungen und neu eingebauten Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz oder Pellets neue Vorschriften für die Abstände der Schornsteinmündung über Dach zu beachten. Die Änderungen gelten für Dachneigungen über 20 Grad. Die Austrittsöffnung der Abgase muss den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,30 m besitzen.
 
Außerdem gilt für alle Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 kW, dass die Austrittsöffnung in einem Umkreis von 15 m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen müssen. Der vorgeschriebene Umkreis vergrößert sich pro weitere angefangene 50 kW Nennwärmeleistung um 2 m bis auf höchstens 40 m. Darüber hinaus muss die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 MW die höchste Kante des Dachfirsts um mindestens 3 m überragen und mindestens 10 m über Gelände liegen.

Der Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik (BDH) hat ein Informationsblatt über die Vorgehensweise zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Nutzungsgrade und der Kesselwirkungsgrade von Öl- und Gasfeuerungsanlagen nach Bundesimissionsschutzverordnung herausgegeben. Es steht auf dessen Homepage als kostenloser Download zur Verfügung (siehe Surftipps).

Fachwissen zum Thema

Erste Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV)

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Erste Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV)

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