Abstände für Schornsteinmündungen
Für Abgasleitungen von Feststoff, Gas- und Ölheizungen
Mit der Novellierung der ersten Bundesimissionsschutzverordnung
(1. BImSchV), die seit dem 22. März 2010 gilt, sind bei Sanierungen
und neu eingebauten Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz
oder Pellets neue Vorschriften für die Abstände der
Schornsteinmündung über Dach zu beachten. Die Änderungen gelten für
Dachneigungen über 20 Grad. Die Austrittsöffnung der Abgase muss
den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen oder einen horizontalen
Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,30 m besitzen.
Außerdem gilt für alle Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit einer
Gesamtwärmeleistung bis 50 kW, dass die Austrittsöffnung in einem
Umkreis von 15 m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern
oder Türen um mindestens 1 m überragen müssen. Der vorgeschriebene
Umkreis vergrößert sich pro weitere angefangene 50 kW
Nennwärmeleistung um 2 m bis auf höchstens 40 m. Darüber hinaus
muss die Höhe der Austrittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 MW die höchste Kante
des Dachfirsts um mindestens 3 m überragen und mindestens 10 m über
Gelände liegen.
Der Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik (BDH) hat ein Informationsblatt über die Vorgehensweise zum Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Nutzungsgrade und der Kesselwirkungsgrade von Öl- und Gasfeuerungsanlagen nach Bundesimissionsschutzverordnung herausgegeben. Es steht auf dessen Homepage als kostenloser Download zur Verfügung (siehe Surftipps).
Fachwissen zum Thema
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