Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Die Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen sind in der Bauordnung geregelt. Bauordnungen unterliegen der Länderhoheit und regeln alle Baumaßnahmen. Die Gebäude sind so zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt werden kann.

Die Musterbauordnung (MBO) wurde als eine Standard- und Mindestbauordnung erstellt, die den Ländern als Grundlage für deren jeweilige Landesbauordnungen dienen soll. Am 8. November 2002 erfolgte die letzte Überarbeitung. Ziel der Überarbeitung war es, zu einer Vereinfachung des Verfahrens- und materiellen Bauordnungsrechts der Länder zu gelangen.

Im Folgenden wird sich auf die Musterbauordnung bezogen. Die bauaufsichtlichen Anforderungen unterscheiden sich im Wesentlichen in Abhängigkeit der Nutzung, der Ausdehnung und der Höhe der Gebäude, dabei werden Anforderungen gestellt an das Tragwerk, den Raumabschluss und das Brandverhalten der Baustoffe. Die MBO regelt im 4. Abschnitt die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.

Baustoffe
werden unterschieden in:

  • nicht brennbar
  • schwer entflammbar
  • normal entflammbar
  • leicht entflammbar
Die baurechtlichen Anforderungen finden in der Klassifizierung nach DIN 4102 ihre Entsprechung (A, A1, A2, B, B1, B2 und B3).

Bauteile
werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in:

  • Feuerbeständig
  • Hochfeuerhemmend
  • Feuerhemmend
Zusätzlich besteht auch eine Möglichkeit, Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe zu differenzieren:

  • Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen haben (Index A)
  • Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen haben (Index F60B+K260 da speziell für Holzbausysteme entwickelt, die besondere Anforderungen haben)
  • Bauteile aus brennbaren Baustoffen (Index B)

Des Weiteren sollen Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Index A entsprechen. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Index F60B + K260 oder AB. Die baurechtlichen Anforderungen finden in der Klassifizierung nach DIN 4102-2 ihre Entsprechung (F90A und F90AB, F60AB und F60B+K260, F30B).

Bauteile können aus Baustoffen bzw. Bauprodukten bestehen. Entsprechend dem Bauproduktengesetz empfiehlt sich folgender Sprachgebrauch:

  • Bauprodukte sind Baustoffe und Bauteile, die im Werk hergestellt werden.
  • Bausätze sind Bauteile, die aus mehreren Komponenten zusammengesetzt werden und als System auf die Baustelle kommen.
  • Bauarten sind Bauprodukte, die auf der Baustelle aus mehreren Bauprodukten zusammengesetzt werden.