Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde 2001 erlassen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie setzt die EG-Trinkwasser-Richtlinie aus dem Jahr 1998 in deutsches Recht um. Ziel der Verordnung ist es, Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch verunreinigtes Wasser zu schützen. Zu den Grundanforderungen gehört nicht nur, dass das Trinkwasser keine Krankheitserreger und Stoffe in gesundheitsschädigenden Konzentrationen enthalten darf, sondern auch, dass es „rein und genusstauglich“ sein muss.

Gallerie

Die TrinkwV regelt außerdem die Pflichten von Versorgungsunternehmen und Überwachungsbehörden, legt die zu untersuchenden mikrobiologischen und chemischen Parameter sowie die Häufigkeit der Trinkwasserüberwachung fest. Um die hygienische Sicherheit des Trinkwassers zu gewährleisten, sind die Grenzwerte und Anforderungen zur Wasserbeschaffenheit auch an den Zapfstellen im Haushalt einzuhalten.

Seit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung gab es vier Änderungsverordnungen in den Jahren 2011, 2012, 2015 sowie 2018. Die aktuelle Fassung wurde im Juni 2023 erlassen.

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (in Kraft seit 1. November 2011)

Neu festgelegt wurden:

  • Untersuchungspflicht auf Legionellen
  • Dokumentationspflicht von vorhandenen Anlagen
  • Erstmalige Festlegung von Grenzwerten für Uran
  • Strengere Grenzwerte für Cadmium und Blei
  • Forderung nach Sicherungseinrichtungen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasserinstallation oder bei der Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen

Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (in Kraft seit 14. Dezember 2012)

Neu festgelegt wurden:

Einführung einer Definition für Großanlagen

Als untersuchungspflichtige Großanlagen gelten Anlagen in Gebäuden

  • mit einem Speicher bzw. Durchflusserwärmer, dessen Inhalt größer ist als 400 Liter
  • mit einem Rohrleitungsvolumen, das größer ist als drei Liter bis zur am weitesten entfernten Entnahmestelle (ohne Inhalt der Zirkulationsleitung)
  • in denen Wasser vernebelt wird, zum Beispiel in Duschen.

Ein- und Zweifamilienhäuser werden unabhängig von der Art der Nutzung immer als Kleinanlage und damit als nicht untersuchungspflichtig betrachtet.

Änderungen bei den Vorgaben zur Legionellen-Untersuchungspflicht

Bezüglich der Intervalle zur Probenahme auf Legionellen sind drei Typen von Trinkwasseranlagen zu unterscheiden:

  • Trinkwasseranlagen in gewerblich genutzten Objekten
  • Trinkwasseranlagen in öffentlichen Gebäuden mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen
  • Trinkwasseranlagen in öffentlichen Gebäuden ohne Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen.

Bei Objekten mit Großanlagen, bei denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, ist das Untersuchungsintervall von einmal jährlich auf einmal in drei Jahren verlängert worden. Bestehen bleibt die jährliche Beprobung bei öffentlichen Gebäuden mit Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen, wie zum Beispiel Einrichtungen für ambulantes Operieren oder Dialyseeinrichtungen.

Bei öffentlichen Gebäuden ohne Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen darf das Untersuchungsintervall vom Gesundheitsamt auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden

  • wenn die jährliche Beprobung drei Mal hintereinander ohne Auffälligkeiten war
  • wenn die Installation den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht
  • wenn die Betriebsweise der Trinkwasserinstallation keine deutliche Änderung des Betriebes zum Untersuchungsintervall aufweist, wie beispielsweise bei großflächigem Leerstand.

Meldepflichten

Meldepflichten an das Gesundheitsamt sowie Maßnahmen des Betreibers sind erst bei Überschreitung des Technischen Maßnahmenwertes erforderlich (100 Legionellen pro 100 ml). Bei Auffälligkeiten ist der Betreiber verpflichtet, folgende Untersuchungen und Maßnahmen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen:

  • Ortsbegehung und Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
  • Gefährdungsanalyse erstellen oder erstellen lassen
  • Maßnahmen durchführen, die zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind
  • Mitteilung der ergriffenen Maßnahmen an das Gesundheitsamt

Dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (in Kraft seit 26. November 2015)

Der Schutz des Trinkwassers wurde weiter erhöht. Gemäß den Vorgaben der Euratom-Richtlinie 2013/51 wird das Trinkwasser nun auch auf den Gehalt an künstlichen und natürlichen radioaktiven Stoffen untersucht und überwacht. Vorgegeben werden Parameterwerte für Radon, für Tritium und für die Richtdosis einschließlich der Radonfolgeprodukte Blei-210 und Polonium-210. Belastungen mit Radionukliden, die im Einzelfall im Trinkwasser auftreten können, sollen dadurch erkannt und beseitigt werden.

Vierte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (in Kraft seit 9. Januar 2018)
Erstmals festgelegt wurde, dass Gegenstände und Verfahren, die nicht der Trinkwasserversorgung dienen, nicht in Trinkwasseranlagen eingebracht werden dürfen. Verboten ist beispielsweise die Verlegung von Breitbandkabeln für schnelles Internet in Trinkwasserrohren. Dadurch sollen hygienische Verschlechterungen des Trinkwassers verhindert werden.

Weitere Neuerungen:

  • Die mikrobiologische Sicherheit des Trinkwassers wird durch häufigere Untersuchungen auf Enterokokken, insbesondere bei kleinen Anlagen – wie beispielsweise Brunnen von gastronomischen Betrieben – erhöht.
  • Untersuchungsstellen müssen auffällige Legionellenbefunde in der Trinkwasserinstallation in Gebäuden nun direkt an das Gesundheitsamt melden.
  • Für Eigenversorgungsanlagen – das heißt so genannte private Hausbrunnen – wurden weitgehende Entlastungen bei den chemischen Kontrolluntersuchungen unter Wahrung der Trinkwasserhygiene eingeführt.

Der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) stellt auf seinen Internetseiten Informationen zur Trinkwasserverordnung zur Verfügung. Der Text der Verordnung kann auf den Seiten des Bundesjustizministeriums eingesehen werden (siehe Surftipps).

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