Muster-Holzbaurichtlinie MHolzBauRL
Allgemeines und Anforderungen in GK 4 und 5
Die MHolzbauRL gilt für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5. Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig nach MBO sein müssen. Dabei wird der § 26 Abs. 2 Satz 4 MBO in Bezug genommen, der zulässt, dass diese Bauteile abweichend aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen.
Gallerie
Die Bauteile weisen einen gewissen Grad der Vorfertigung auf und werden unterschieden in
- 1. Holzbauweisen mit Hohlräumen (Holzrahmen- und
Holztafelbauweise in der GK 4) und
- 2. Holzbauweisen ohne Hohlräume bzw. ohne verfüllte Hohlräume, die eine durchgehend massive monolithische Konstruktion aufweisen (Massivholzbauweise in der GK 4 und 5).
- 3. Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen (GK 4 und 5) geregelt.
Anforderungen an Holzrahmen- und Holztafelbauweise in der GK 4
Hochfeuerhemmende Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise sind in der Gebäudeklasse 4 gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO aus brennbaren Baustoffen zulässig.
Als tragende/raumabschließende Bauteile müssen diese
- einen Nachweis über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens
60 Minuten besitzen,
- allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung
aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) nach § 26
Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MBO versehen sein, die eine Entzündung der
tragenden und aussteifenden Bauteile aus Holz oder Holzwerkstoffen
während eines Zeitraumes von mindestens 60 Minuten verhindert
und
- Dämmstoffe aufweisen, die nichtbrennbar sind und einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C entsprechend DIN 4102-17:2017-12 besitzen.
Anforderungen an Massivholzbauweise in der GK 4 und 5
Hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Bauteile in Massivholzbauweise sind in der Gebäudeklasse 4 und 5 zulässig, sofern in den Gebäuden die Größe der Nutzungseinheiten auf maximal 200 m² beschränkt ist.
Als tragende/raumabschließende Bauteile müssen diese
- einen Nachweis über eine Feuerwiderstandsfähigkeit von
mindestens 60 (GK 4) bzw. 90 (GK 5) Minuten besitzen,
- an den brennbaren Bauteiloberflächen von Wänden und Decken mit
einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren
Baustoffen versehen sein, die eine Entzündung dieser Oberflächen
während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten verhindert;
abweichend hiervon sind je Raum der Nutzungseinheit entweder die
Decke oder maximal 25% aller Wände (die Regelungen der MHolzBauRL
gehen davon aus, dass nichttragende Wände aus Massivholz
nicht ausgeführt werden), ausgenommen Trennwände, Wände anstelle
von Brandwänden sowie Treppenraumwände, mit brennbaren
Bauteiloberflächen zulässig, und
- bei raumabschließenden Trennwänden und Decken eine ausreichende Rauchdichtigkeit von Element- und Bauteilfugen aufweisen.
Anforderungen an Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen in der GK 4 und 5
Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen sind bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Begrenzung einer Brandausbreitung (nichtbrennbare Trägerplatte, Dämmstoffe, Lüftungsspalt, horizontale und vertikale Brandsperren) getroffen sind und die Erreichbarkeit durch die Feuerwehr sichergestellt ist.
Die Regelungen im Detail sind der MHolzBauRL Abschnitt 6 zu entnehmen.
Für Außenwandbekleidungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 MBO findet die Technische Regel „Hinterlüftete Außenwandbekleidungen“ (MVV TB, Anhang 6) keine Anwendung.
Brandschutzbekleidung nach MHolzBauRL
Laut Teil 2 der DIN EN 13501: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten steht der Begriff „Brandschutzbekleidung“ für den äußersten Teil von vertikalen Bauteilen (z.B. Wände, Trennwände und Außenwände) und den am untersten angeordneten Teil von horizontalen oder geneigten Bauteilen (z.B. Decken, Dächer und Unterdecken). Die Funktion solch einer Bekleidung bezieht sich auf den Schutz vor einer Entzündung des direkt dahinterliegenden Materials. Im Holzbau sind dies regelmäßig diejenigen Holzbauteile, die eine tragende oder aussteifende Wirkung haben.
Die MHolzBauRL konkretisiert die Anforderungen einer „brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen [… die] eine Entzündung [… der brennbaren Bauteile] während eines Zeitraumes von mindestens 30 [bzw. 60] Minuten verhindert“. Die folgende Tabelle zeigt die in der MHolzBauRL genannten Konstruktionen, mit der die Schutzzeiten nachweisfrei erreicht werden können.
Tabelle 1: Brandschutzbekleidungen nach
MHolzBauRL
Bauaufsichtliche Nachweise im Rahmen der MHolzBauRL
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) stellt auf folgender Seite eine detaillierte Übersicht zur Verfügung, die die Nachweismöglichkeiten im mehrgeschossigen Holzbau unter Beachtung der Regelungen zur Planung, Bemessung und Ausführung der MHolzBauRL aufzeigt:
➤ www.dibt.de > Bauaufsichtliche Nachweise im Holzbau
Für die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen kann der Nachweis soweit möglich über eine Technische Regel, die als Technische Baubestimmung bekannt gemacht worden ist, oder über eine Bauartgenehmigung geführt werden (vgl. MHolzBauRL Abs. 3.2). Die folgende Tabelle zeigt dies zusammenfassend.
Tabelle 2: Nachweis der erforderlichen
Feuerwiderstandsfähigkeit
Fachwissen zum Thema
Baunetz Wissen Holz sponsored by:
Informationsdienst Holz | getragen durch den Informationsverein Holz, Düsseldorf
Kontakt: +49 (0) 211 9665580 | info@informationsvereinholz.de
und Holzbau Deutschland Institut e.V., Berlin
Kontakt: +49 (30) 20314533 | kontakt@institut-holzbau.de
und Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V., Wuppertal
Kontakt: +49 (0) 20276972732 | info@studiengemeinschaft-holzleimbau.de