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Bauregellisten

Die Bauregellisten des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) waren bauordnungsrechtlich relevante Veröffentlichungen. Sie wurden 2015 eingefroren, 2018 dann aufgehoben. In ihnen waren sogenannte geregelte und nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten sowie die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten aufgelistet. Sie setzten sich zusammen aus den drei Bauregellisten A, B und C. An Stelle der Bauregellisten trat 2017/1 die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB).

Bis zu ihrer Aufhebung galten folgende Regeln:
Das Baurecht, festgelegt u.a. in Landesbauordnungen, unterscheidet zwischen geregelten Bauprodukten, nicht geregelten Bauprodukten und sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte müssen den in der Bauregelliste A Teil 1 genannten technischen Regeln entsprechen, oder dürfen nur geringfügig davon abweichen. Nicht geregelte Bauprodukte sind solche, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 genannten technischen Regeln abweichen, oder Bauprodukte für die es keine technischen Baubestimmungen gibt oder auch Produkte für die keine allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen am Bau verwendet werden, wenn sie ein sog. Übereinstimmungszeichen (ÜZ) tragen; damit ist ihre Verwendung in einem für sie erstellten Übereinstimmungsnachweis bestätigt. Sonstige Bauprodukte sind alle anderen untergeordneten Bauprodukte, die von den beiden anderen Kategorien nicht erfasst sind.

Bauregelliste A
Sie wird vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemacht und enthält im Teil 1 technische Regeln für geregelte Bauprodukte. Für die Zulassung kommen drei Wege infrage: eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis und die Zustimmung im Einzelfall. Im 2. Teil der Bauregelliste A werden die nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen, deren Verwendung nur mit einem Ü-Zeichen zulässig ist. Dabei werden drei Ü-Zeichen unterschieden: Die Übereinstimmungserklärung  des Herstellers (ÜH), die Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) und das Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).

Bauregelliste B
Sie enthält ebenfalls geregelte und nicht geregelte Bauprodukte. Im Gegensatz zur Bauregelliste A, die eine „nationale Zulassung“ voraussetzt, ist hier im Wesentlichen festgelegt, welche Vorschriften zur Anwendung kommen, um Bauprodukte nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und anderen übernationalen Vorschriften zuzulassen.

Bauregelliste C
Sie enthält im Wesentlichen sonstige Bauprodukte, für die es weder anerkannte Regeln der Technik noch Technische Baubestimmungen gibt, und die eine untergeordnete Bedeutung in Bezug auf die Erfüllung baurechtlicher Vorschriften haben. Verwendungs- und Übereinstimmungsnachweise sind hier nicht notwendig.

Beschläge an Feuer- und Brandschutztüren müssen bestimmten technischen Anforderungen genügen und deshalb ein Ü-Zeichen tragen. Sie werden in die Bauregelliste A eingetragen. Zierbeschläge haben keine technische Funktion und bedürfen keiner Zulassung. Sie sind sonstige Bauprodukte und können in die Bauregelliste C aufgenommen werden.

Fachwissen zum Thema

Beschläge an Feuer- und Brandschutztüren müssen bestimmten technischen Anforderungen genügen und deshalb ein Ü-Zeichen tragen.

Beschläge an Feuer- und Brandschutztüren müssen bestimmten technischen Anforderungen genügen und deshalb ein Ü-Zeichen tragen.

Regeln/​Richtlinien

Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlichte Bestimmung fasst die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte zusammen.

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