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Bauregelliste

Das Baurecht, festgelegt u.a. in Landesbauordnungen, unterscheidet zwischen den geregelten Bauprodukten, den nicht geregelten Bauprodukten und den sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte müssen den in der Bauregelliste A Teil 1 genannten technischen Regeln entsprechen, oder dürfen nur geringfügig davon abweichen. Nicht geregelte Bauprodukte sind solche, die wesentlich von den in der Bauregelliste A Teil 1 genannten technischen Regeln abweichen, oder Bauprodukte für die es keine technischen Baubestimmungen gibt oder auch Produkte für die keine allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen am Bau verwendet werden, wenn sie ein sog. Übereinstimmungszeichen (ÜZ) tragen; damit ist ihre Verwendung in einem für sie erstellten Übereinstimmungsnachweis bestätigt. Sonstige Bauprodukte sind alle anderen untergeordneten Bauprodukte, die von den beiden anderen Kategorien nicht erfasst sind.

Alle für den Bau zugelassenen Bauprodukte finden sich in den drei Bauregellisten A, B oder C.

Bauregelliste A
Sie wird vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemacht und enthält im Teil 1 technische Regeln für geregelte Bauprodukte.
Für die Zulassung kommen drei Wege infrage: eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis und die Zustimmung im Einzelfall. Im 2. Teil der Bauregelliste A werden die nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen, deren Verwendung nur mit einem Ü-Zeichen zulässig ist. Dabei werden drei Ü-Zeichen unterschieden: Die Übereinstimmungserklärung  des Herstellers (ÜH), die Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) und das Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).

Bauregelliste B
Sie enthält ebenfalls geregelte und nicht geregelte Bauprodukte. Im Gegensatz zur Bauregelliste A, die eine „nationale Zulassung“ voraussetzt, ist hier im wesentlichen festgelegt, welche Vorschriften zur Anwendung kommen, um Bauprodukte nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und anderen übernationalen Vorschriften zuzulassen.

Bauregelliste C
Sie enthält im wesentlichen Sonstige Bauprodukte, für die es weder anerkannte Regeln der Technik noch Technische Baubestimmungen gibt, und die eine untergeordnete Bedeutung im Bezug auf die Erfüllung baurechtlicher Vorschriften haben. Verwendungs- und Übereinstimmungsnachweise sind hier nicht notwendig.

Beschläge an Feuer- und Brandschutztüren müssen bestimmten technischen Anforderungen genügen und deshalb ein Ü-Zeichen tragen. Sie werden in die Bauregelliste A eingetragen. Zierbeschläge haben keine technische Funktion, und bedürfen keiner Zulassung. Sie sind sonstige Bauprodukte und können in die Bauregelliste C aufgenommen werden.

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