Bauregelliste
Das Baurecht, festgelegt u.a. in Landesbauordnungen,
unterscheidet zwischen den geregelten Bauprodukten, den nicht
geregelten Bauprodukten und den sonstigen Bauprodukten.
Geregelte Bauprodukte müssen den in der
Bauregelliste A Teil 1 genannten technischen Regeln entsprechen,
oder dürfen nur geringfügig davon abweichen. Nicht geregelte
Bauprodukte sind solche, die wesentlich
von den in der Bauregelliste A Teil 1 genannten technischen Regeln
abweichen, oder Bauprodukte
für die es keine technischen Baubestimmungen
gibt oder auch Produkte für die keine allgemein anerkannten Regeln
der Technik bestehen. Geregelte und
nicht geregelte Bauprodukte dürfen am Bau verwendet werden, wenn
sie ein sog. Übereinstimmungszeichen (ÜZ) tragen; damit ist ihre
Verwendung in einem für sie erstellten Übereinstimmungsnachweis
bestätigt. Sonstige Bauprodukte sind alle anderen untergeordneten
Bauprodukte, die von den beiden anderen Kategorien nicht erfasst
sind.
Alle für den Bau zugelassenen Bauprodukte finden sich in den drei
Bauregellisten A, B oder C.
Bauregelliste A
Sie wird vom Deutschen Institut für Bautechnik bekannt gemacht und
enthält im Teil 1 technische Regeln für geregelte
Bauprodukte. Für die Zulassung kommen
drei Wege infrage: eine allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis und die Zustimmung im Einzelfall.
Im 2. Teil der Bauregelliste A werden die
nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen, deren Verwendung nur mit
einem Ü-Zeichen zulässig ist. Dabei werden drei Ü-Zeichen
unterschieden: Die Übereinstimmungserklärung des
Herstellers (ÜH), die Übereinstimmungserklärung des Herstellers
nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte
Prüfstelle (ÜHP) und das Übereinstimmungszertifikat durch eine
anerkannte Zertifizierungsstelle (ÜZ).
Bauregelliste B
Sie enthält ebenfalls geregelte und nicht geregelte Bauprodukte. Im
Gegensatz zur Bauregelliste A, die eine „nationale Zulassung“
voraussetzt, ist hier im wesentlichen festgelegt, welche
Vorschriften zur Anwendung kommen, um Bauprodukte nach den
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften und anderen
übernationalen Vorschriften zuzulassen.
Bauregelliste C
Sie enthält im wesentlichen Sonstige Bauprodukte, für die es weder
anerkannte Regeln der Technik noch Technische Baubestimmungen gibt,
und die eine untergeordnete Bedeutung im Bezug auf die Erfüllung
baurechtlicher Vorschriften haben. Verwendungs- und
Übereinstimmungsnachweise sind hier nicht notwendig.
Beschläge an Feuer- und Brandschutztüren müssen bestimmten
technischen Anforderungen genügen und deshalb ein Ü-Zeichen tragen.
Sie werden in die Bauregelliste A eingetragen. Zierbeschläge
haben keine technische Funktion, und bedürfen keiner Zulassung. Sie
sind sonstige Bauprodukte und können in die Bauregelliste C
aufgenommen werden.
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