Neues Gütezeichen für heißgelagertes ESG
Aus ESG-H wird ESG-HF
Zur Reduzierung von durch Nickelsulfid-Einschlüssen induziertem
Spontanbruch bei Einscheibensicherheitsglas wird ESG einer
Heißlagerung unterzogen. In der zwischenzeitlich bauaufsichtlich
abgelösten Bauregelliste waren für diese Untersuchung
spezielle Vorgaben, wie beispielsweise die Haltezeit und die
Prozesstemperatur, definiert. Ferner wurde eine Fremdüberwachung
vorgeschrieben. Hierdurch wurde die Versagenswahrscheinlichkeit von
ESG-H
gegenüber heißgelagertem Glas nach EN 14179-2: Glas im Bauwesen
– Heißgelagertes thermisch vorgespanntes
Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas – Teil 2: Produktnorm
deutlich erhöht.
Gallerie
Solche nationalen Zusatzanforderungen in der Bauregelliste wurden bekanntlich mit dem Urteil C-100/13 des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Oktober 2014 für unzulässig erklärt, sodass es das Produkt „ESG-H” als deutsche Besonderheit heutzutage nicht mehr gibt. Durch Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung (MVV TB) vom 31. August 2017 wird die Anwendung von heißgelagerten Einscheibensicherheitsverglasungen nach EN 14179-2 derart eingeschränkt, dass sie, wenn deren Oberkante mehr als vier Meter über Verkehrsflächen liegt, nur in Mehrscheiben-Isolierverglasungen angewendet werden kann oder konstruktive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Versagensfall notwendig sind.
Eigenständige Vorgaben zur Durchführung der Heißlagerung können hingegen in der MVV TB nicht getroffen werden, sodass die Anwendung von heißgelagertem ESG derzeit eingeschränkt ist. Im jüngsten Entwurf der DIN 18008-2: Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen vom Januar 2019 heißt es dahingehend, dass im Falle von für Vertikalverglasungen verwendbaren Glasarten monolithische Einfachgläser oder äußere monolithische Scheiben von Mehrscheibenisolierverglasungen (MIG) aus ESG und heißgelagertem ESG aufgrund der erhöhten Versagenswahrscheinlichkeit durch Nickelsulfid-Einschlüsse nur eingebaut werden dürfen, wenn deren Oberkante unter vier Meter über Verkehrsflächen liegt.
Davon abweichend dürfe heißgelagertes ESG als monolithisches
Einfachglas oder äußere monolithische Scheiben von MIG ohne
Begrenzung der Einbauhöhe eingebaut werden, wenn durch geeignete
Maßnahmen die Versagenswahrscheinlichkeit durch
Nickelsulfid-Einschlüsse so reduziert wird, dass
Verglasungskonstruktionen ausreichend sicher errichtet werden
können. Ferner werden im Entwurf der Anwendungsnorm in Anhang C
diese Maßnahmen beschrieben, woraus sich bei Anwendung dieser
Vorgaben die Notwendigkeit einer Fremdüberwachung ableiten
lässt.
Der Bundesverband Flachglas (BF) und die Gütegemeinschaft Flachglas
(GGF) sind daran bestrebt, dass das bewährte Produkt ESG-H auch in
Zukunft noch mit geprüfter Sicherheit verwendet werden darf. So hat
man bereits die Arbeit aufgenommen und Güte- und Prüfbestimmungen
für ESG-HF, also heißgelagertes ESG mit Fremdüberwachung, erstellt.
Hierzu wurde auch mit solchen Prüfinstituten kooperiert, welche
bereits unter der Bauregelliste die Fremdüberwachung durchgeführt
haben.
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