Energieausweis
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis
Die Einführung des Energieausweises ist eine Folge der EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ vom 16. Dezember 2002. Diese schreibt vor, dass beim Verkauf von Wohnhäusern und beim Abschluss neuer Mietverträge ein Energieausweis vorgelegt werden muss, der über den absehbaren Energieverbrauch des Gebäudes oder einer Wohnung Auskunft gibt.
Gallerie
Der Energieausweis nach EnEV §17 kann auf Grundlage des
berechneten Energiebedarfs oder anhand des gemessenen
Energieverbrauchs erstellt werden. Seit 2009 haben Hausbesitzer die
Pflicht, einen solchen Ausweis bei Vermietung, Verkauf oder
Verpachtung ihres Gebäudes vorzulegen. Für Neubauten sind seit 2002
Bedarfsausweise vorgeschrieben. Auch für Wohngebäude mit weniger
als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977
gestellt wurde und die nicht mindestens das Wärmeschutzniveau der
1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen, müssen Bedarfsausweise
erstellt werden. Für alle anderen Bestandsgebäude gilt die
Wahlfreiheit zwischen einem bedarfs- und einem verbrauchsbasierten
Energieausweis.
Beim Energieausweis auf Basis von Bedarfswerten wird eine
Berechnung der Energieeffizienz ausgehend von der Qualität und
Ausführung der Komponenten (Gebäudeteile, Heizung usw.) erstellt.
Mit diesem Verfahren wird die Gebäudequalität, unabhängig vom
Verhalten des Nutzers, berechnet und bewertet.
Beim Energieausweis auf Basis von Verbrauchswerten wird eine
Berechnung der Energieeffizienz ausgehend von der
Heizkostenabrechnung erstellt, mit einem Faktor zur
Witterungsbereinigung. Dabei sind nach EnEV §19 Absatz 3 mindestens
die drei vorangehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei
vorangehenden Abrechnungsjahre zu Grunde zu legen. Damit wird bei
diesem Verfahren die Gebäudequalität abhängig vom Verhalten der
Nutzer berechnet und bewertet.
Jeder Energieausweis benötigt ab dem 1. Mai 2014 eine
Registriernummer. Als Registrierstelle ist das Deutsche Instistut
für Bautechnik (DIBt) tätig. Es sind statistisch relevante
Stichproben vorgesehen. Außerdem wurde 2014 die Ausweispflicht
ausgeweitet: Private Nichtwohngebäude mit Publikumsverkehr, wie
z.B. Kaufhäuser mit mehr als 500 m² Nutzfläche haben nun ebenfalls
Ausweispflicht (§ 16, Abs. 3 + 4). Für Immobilienanzeigen gelten
folgende Pflichtangaben (nach §16a):
- Art des Ausweises
- Werte Energiebedarf/-verbrauch
- Energieträger Heizung
- Baujahr
- Energieeffizienzklasse*